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Bekanntmachung.
(Vom 1. Juni 1910.)
Das Einkommenstenergesetz betreffend.
Der derzeit gültige Wortlant des Einkommensteuergesetzes vom 20. Juni 1884 — in der
ihm durch die Bekanntmachung vom 20. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 991) sowie durch § 68 des Vermögenssteuergesetzes vom 28. September 1906 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 421) und durch das Gesetz vom 27. Mai 1910 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 217) gegebenen Fassung — wird nachstehend bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 1. Juni 1910.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
In Vertretung des Ministers:
Göller.
Martin.
EinkommensteuergesetßW.
Abschnitt l.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Einführung einer allgemeinen Einkommenstencr.
Im Großherzogtum Baden wird einec allgemeine Einkommensteuer erhoben.
Artikel 2.
Gegenstand der Besteuerung.
Der Einkommensteuer unterliegt — vorbehaltlich der durch die folgenden Artikel bestimmten
Ausnahmen und Beschränkungen — das gesamte in Geld, Geldeswert oder in Selbstbenützung
bestehende Einkommen jedes Steuerpflichtigen, welches demselben
1. aus Grundstücken, Gebäuden, Grundrechten und Grundgefällen, sowie aus dem Betrieb
der Land= und Forstwirtschaft,
2. aus dem Betrieb eines Gewerbes, einschließlich des Handels und Bergbaues,
. aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis, aus einem wissenschaftlichen oder
künstlerischen Beruf oder irgend einer anderen nicht schon unter Ziffer 1 und 2 be-
griffenen Art von auf Gewinn gerichteter Tätigkeit,
4. aus Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen
im Laufe eines Jahres zufließt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern
bereits getroffen wird oder nicht.
7.