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. wird an der Bank mit einer kleinen roten Flagge gewinkt, so bedeutet dies, daß ein
Bergschleppzug nach dem rechten Ufer zu ausweichen soll, weil ein zu Tal kommender
Personendampfer an der Landebrücke vor St. Goar am linken Ufer anlegen will.
Dieses Zeichen wird nicht gegeben, wenn außer dem Personendampfer noch ein anderes
Schiff oder ein Floß zu Tal kommt,
Hist das Fahrwasser im Bingerloch gesperrt, so wird ein rot und weiß gestrichener Korb
auf der Spitze des Mäuseturms aufgesetzt und damit angezeigt, daß die Flaggensignale
für das zweite Fahrwasser Geltung haben,
bevor ein Schiff von Bingen aus stromabwärts fährt, hat der Führer desselben
10 Minuten vorher seine Absicht dem Wahrschauer auf dem Mäuseturm zu erkennen
zu geben. Er darf erst dann abfahren, wenn hierzu vom Mäuseturm aus das Zeichen gegeben ist,
.#die Wahrschauer zwischen Oberwesel und St. Goar (oben Nr. 4 bis Nr. 8) zeigen
für den Fall des Festfahrens oder Sinkens von Fahrzeugen im Fahrwasser durch
Aufziehen einer blau und weißen Flagge an, daß das Fahrwasser gesperrt ist.
Die vorgenannten Zeichen werden in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis
eine Stunde nach Sonnenuntergang gegeben.
Während der Nacht werden keine Zeichen gegeben.
Für das Wahrschauen werden Gebühren nach besonders festgestellten und zur öffentlichen
Kenntnis gebrachten Tarifen von den Schiffahrttreibenden entrichtet.
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Bekanntmachung.
(Vom 10. Dezember 1909)
Die Beförderung von Petroleum und dessen Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Rhein betreffend.
Nachdem die Regierungen der Rheinuferstaaten zu der von der Zentralkommission für die
Rheinschiffahrt in ihrer außerordentlichen und ordentlichen Sitzung von 1909 beschlossenen
Anderung des § 4 der Polizeilichen Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und
dessen Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Rhein (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905
Seite 106) die Genehmigung erteilt haben, veröffentlichen wir nachstehend die neue Fassung
des § 4 mit dem Aufügen, daß diese Anderung am 1. April 1910 in Kraft tritt.
Karlsruhe, den 10. Dezember 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. von Bayer.
Polizeiliche Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und dessen Destillatious-
produkten in Kastenschiffen auf dem Rhein.
84.
Die Verwendung von Kraftmaschinen auf beladenen Kastenschiffen ist nur gestattet, wenn
dieselben ohne Feuerherd betrieben werden. — Dampfmaschinen mit durch Feuer geheizten