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Für das hiernach dem Einkommen eines Steuerpflichtigen zugerechnete Einkommen sind
die Ehefrau und die Kinder für ihre Person nicht steuerpflichtig; die Ehefrau haftet jedoch
für die Steuer bis zu dem Betrage samtverbindlich, welchen sie bei selbständiger Veranlagung
für ihr eigenes Einkommen zu entrichten hätte.
Lebt die Ehefrau dauernd von dem Manne getrennt, so ist sie mit ihrem Einkommen
selbständig zu veranlagen.
Das aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft fließende Einkommen wird
als Einkommen des überlebenden Ehegatten besteuert.
Artikel 5.
Bezeichnung der Steuerpflichtigen.
. Steuerpflichtig sind mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen vorbehaltlich der Be-
stimmungen in Artikel 6 und 7:
I. Natürliche Personen und zwar
1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, die im Sinne des Doppelsteuergesetzes einen
Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) im Großherzogtum haben und daselbst
nach den Vorschriften jenes Gesetzes besteuert werden dürfen, sowie diejenigen Landes-
angehörigen, die, ohne einen solchen Wohnsitz im Großherzogtum zu haben und ohne
dem Besteuerungsrechte eines anderen Staates zu unterliegen, sich noch nicht länger
als zwei Jahre außerhalb des Großherzogtums auphalten;
2. Reichsausländer, die im Großherzogtum einen Wohnsitz in obigem Sinne haben oder
sich daselbst zur Ausübung einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit oder länger als
ein Jahr aufhalten;
II. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerk-
schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Konsumvereine
— mit Ausnahme derjenigen, die vorwiegend den gemeinschaftlichen Einkauf von Wirtschafts-
bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für die Vereinsmitglieder bezwecken, — sofern
sie im Großherzogtum ihren Sitz haben. Als deren steuerbares Einkommen gelten die Über-
schüsse, die als Zinsen und Dividenden unter die Mitglieder verteilt oder ihnen gutgeschrieben
werden, soweit sie 3 vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals — bei Gewerkschaften 3 vom
Hundert der Summe der von den Gewerken geleisteten Beiträge, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung 3 vom Hundert des einbezahlten Stammkapitals und bei Konsumvereinen 3 vom
Hundert der Geschäftsguthaben der Mitglieder — übersteigen, sowie die Überschüsse, die zur
Bildung von Reserve= oder Erneuerungsfonds, zur Tilgung von Schulden oder des Grund-
kapitals sowie zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung verwendet werden.
B. Steuerpflichtig nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem Grund-
und Gebändebesitz und den daselbst betriebenen Gewerben (§ 3 des Doppelsteuergesetzes) sowie
mit ihren Gehalts., Ruhegehalts-, Versorgungsgehalts= und Wartegeldbezügen aus einer badischen
Staatskasse sind: