Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

228 XX. 
Für das hiernach dem Einkommen eines Steuerpflichtigen zugerechnete Einkommen sind 
die Ehefrau und die Kinder für ihre Person nicht steuerpflichtig; die Ehefrau haftet jedoch 
für die Steuer bis zu dem Betrage samtverbindlich, welchen sie bei selbständiger Veranlagung 
für ihr eigenes Einkommen zu entrichten hätte. 
Lebt die Ehefrau dauernd von dem Manne getrennt, so ist sie mit ihrem Einkommen 
selbständig zu veranlagen. 
Das aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft fließende Einkommen wird 
als Einkommen des überlebenden Ehegatten besteuert. 
Artikel 5. 
Bezeichnung der Steuerpflichtigen. 
. Steuerpflichtig sind mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen vorbehaltlich der Be- 
stimmungen in Artikel 6 und 7: 
I. Natürliche Personen und zwar 
1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, die im Sinne des Doppelsteuergesetzes einen 
Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) im Großherzogtum haben und daselbst 
nach den Vorschriften jenes Gesetzes besteuert werden dürfen, sowie diejenigen Landes- 
angehörigen, die, ohne einen solchen Wohnsitz im Großherzogtum zu haben und ohne 
dem Besteuerungsrechte eines anderen Staates zu unterliegen, sich noch nicht länger 
als zwei Jahre außerhalb des Großherzogtums auphalten; 
2. Reichsausländer, die im Großherzogtum einen Wohnsitz in obigem Sinne haben oder 
sich daselbst zur Ausübung einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit oder länger als 
ein Jahr aufhalten; 
II. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerk- 
schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Konsumvereine 
— mit Ausnahme derjenigen, die vorwiegend den gemeinschaftlichen Einkauf von Wirtschafts- 
bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für die Vereinsmitglieder bezwecken, — sofern 
sie im Großherzogtum ihren Sitz haben. Als deren steuerbares Einkommen gelten die Über- 
schüsse, die als Zinsen und Dividenden unter die Mitglieder verteilt oder ihnen gutgeschrieben 
werden, soweit sie 3 vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals — bei Gewerkschaften 3 vom 
Hundert der Summe der von den Gewerken geleisteten Beiträge, bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung 3 vom Hundert des einbezahlten Stammkapitals und bei Konsumvereinen 3 vom 
Hundert der Geschäftsguthaben der Mitglieder — übersteigen, sowie die Überschüsse, die zur 
Bildung von Reserve= oder Erneuerungsfonds, zur Tilgung von Schulden oder des Grund- 
kapitals sowie zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung verwendet werden. 
B. Steuerpflichtig nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem Grund- 
und Gebändebesitz und den daselbst betriebenen Gewerben (§ 3 des Doppelsteuergesetzes) sowie 
mit ihren Gehalts., Ruhegehalts-, Versorgungsgehalts= und Wartegeldbezügen aus einer badischen 
Staatskasse sind:
	        
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