Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 233 
Artikel 14. 
Abgabe der Stenererklärnngen. 
Personen, die — außer im Falle des Artikel 15 — erstmals oder, nachdem ihre Steuer- 
pflicht geruht hat, erstmals wieder einkommensteuerpflichtig geworden sind, sind verpflichtet, in 
der Zeit vom Beginn der Stenerpflicht bis zum Ablaufe der für das nächste Ab= und Zu- 
schreiben festgesetzten Frist bei dem Steuerkommissär oder dem Stenereinnehmer ihres Wohn- 
orts entweder mündlich oder schriftlich nach bestimmtem Formular eine Steuererklärung ab- 
zugeben. 
Der Steuerkommissär ist berechtigt, solche Pflichtige schon vor Beginn des Ab= und Zu- 
schreibens zur Abgabe einer Stenererklärung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern 
oder an ihrem Wohnort vorzuladen und sie vorläufig zur Einkommensteuer zu veranlagen. 
Personen, die bereits zur Einkommensteuer veranlagt sind und ihren Wohnsitz im Groß- 
herzogtum ändern, sind — sofern sie nicht unter Artikel 15 fallen — verpflichtet, diese Tat- 
sache innerhalb 11 Tagen nach dem Umzuge dem Steuerkommissär, in dessen Bezirk der Auf- 
zugsort liegt, anzumelden. Die Steueranlage wird in diesen Fällen mit Wirkung vom Ersten 
des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Monats und, wenn der Wohnsitzwechsel am Ersten eines 
Monats eintritt, mit Wirkung von diesem Tage an in das Kataster des Aufzugsorts über- 
tragen. 
Bereits zur Einkommensteuer Veranlagte haben beim nächsten Ab= und Zuschreiben eine 
Stenererklärung abzugeben, falls ihr stenerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhält- 
nisse am 1. April eines Jahres bemessen — sich derart erhöht hat, daß der Steuerpflichtige 
nach Artikel 21 in eine höhere Steuerstufe fällt. 
Wer infolge unterbliebener oder unrichtiger Steuererklärung (Artikel 14 und 15) nicht 
oder zu nieder veranlagt ist, hat beim jeweiligen Ab- und Zuschreiben die Stenererklärung 
nachzuholen oder zu berichtigen. 
Artikel 15. 
Abgabe der Stenererklärung außerhalb des Ab= und Zuschreibens. 
Wer in einer Gemarkung, in welcher er überhaupt nicht zur Einkommensteuer veraulagt 
ist, erstmals oder, nachdem seine Steuerpflicht geruht hat, erstmals wieder ein steuerpflichtiges 
Einkommen aus Arbeit oder Dienstleistung bezieht, ist — sofern das Einkommen nicht aus 
einer öffentlichen Kasse fließt — verpflichtet, innerhalb 11 Tagen vom Beginne der Steuer- 
pflicht dem Steuerkommissär des Bezirks oder dem Steuereinnehmer seines Wohnorts entweder 
mündlich oder schriftlich nach bestimmtem Formular eine Steuererklärung nach dem Stande 
seiner Einkommensverhältnisse am Tage des Beginus der Stenerpflicht abzugeben. 
Gesetzes= und Verordnungsblaut 1910. 36
	        
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