Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 241 
Zu dem in Ziffer 3 des Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einkommen gehören außer 
dem rugelnäfigen Dienst= und Berufseinkommen der im öffentlichen oder Privatdienst an- 
gestellten oder beschäftigten Personen (Gehalt, Besoldung, Wohnungsgeld, Gebühren, Lohn 
jeder Art usw.) auch Nebenbezüge wie Nebengehalte, Funktions-, Dienst-, Alters-, Orts-, 
Teuerungszulagen usw., ferner Remunerationen, Gratifikationen, Tantiemen und ähnliche 
Belohnungen für die eigentlichen Dienstleistungen oder für Nebengeschäfte und zwar auch dann, 
wenn derartige Leistungen, wic insbesondere die Weihnachts= und Neujahrsgeschenke der kauf- 
männischen Angestellten nicht auf ausdrücklicher Vereinbarung beruhen, sondern nur in her- 
kömmlicher Weise gewährt zu werden pflegen; auch Trinkgelder sind steuerpflichtig, wenn die 
Bezieher, wie z. B. die Bediensteten des Gastwirtgewerbes nach den tatsächlich bestehenden 
Verhältnissen auf solche Zuwendungen als eine beständige Einkommensquelle neben dem ver- 
abredeten Lohn oder statt dessen angewiesen sind. Dagegen gehören nicht zum steuerbaren 
Einkommen die Bezüge der Beamten, die lediglich einen Ersatz für Reisekosten und auswärtige 
Zehrung (Diäten, Tagegelder, Fahrgebühren des Eisenbahnfahrpersonals usw.) oder für 
sonstige Dienstlasten (Vergütungen, die ausdrücklich als Repräsentationskostenersatz gewährt 
werden, Kasseneinbußen usw.) darstellen; bei andern Personen sind nur die lbberschüsse 
steuerpflichtig, die ihnen derartige Bezüge über den Betrag des tatsächlichen Aufwands hinaus 
gewähren. 
6. Ferner sind zu dem nach Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes steuerbaren Einkommen 
nicht nur die Ruhe= und Versorgungsgehalte, Wartegelder usw. zu rechnen, auf welche die 
öffentlichen Bediensteten und deren Hinterbliebene gesetzlich oder vertragsmäßig einen Anspruch 
haben, sondern auch solche Bezüge dieser Art, die nach Maßgabe der gegebenen Vorschriften 
nur in widerruflicher Weise, sei es auf bestimmte oder unbestimmte Zeit von den zuständigen 
Behörden gewährt werden können, wie z. B. die aufgrund der §§ 46, 65 und 82 des badischen 
Beamtengesetzes verwilligten Unterstützungsgehalte und Hinterbliebenenbezüge. Weiter gehören 
hierher die auf den Reichsgesetzen über die Unfall= und Invalidenversicherung beruhenden 
Rentenbezüge, sowie Pensions= und Hinterbliebenenbezüge, die aufgrund eines im Arbeits- 
oder Dienstvertrag begründeten Anspruchs aus einer Privatkasse (z. B. einer Aktiengesellschaft) 
bezogen werden. 
7. Das nach Artikel 2 Ziffer 4 des Gesetzes stenerbare Einkommen umfaßt den Ertrag 
aus Kapitalvermögen (§§ 59 und 60 des Vermögenssteuergesetzes und 88 55 und 56 der 
Vollzugsverordnung hiezu) sowie Renten und sonstige derartige Bezüge in Geld, Naturalien und 
Nutzungen, soweit diese Erträgnisse nicht unmittelbar aus Liegenschaftsbesitz oder aus dem 
Betriebe der Land= und Forstwirtschaft oder einer gewerblichen Unternehmung herrühren oder 
ein Entgelt für jetzige oder frühere Arbeit, Dienstleistung und Berufstätigkeit bilden; andern- 
falls gehören diese Erträgnisse, soweit sie überhaupt als Einkommen gelten (vergleiche Absatz 8), 
zu dem nach Artikel 2 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes steuerbaren Einkommen. 
8. Als steuerbares Einkommen sind nicht anzusehen Almosen, Unterstützungen und ähn- 
liche Zuwendungen, deren Verwilligung lediglich von dem freien Willen des Gebers abhängt 
und die auch nicht als eine Gegenleistung für eine jetzige oder frühere Tatigkei des Empfängers 
Gesetzes= und Verordunngsblatt 1910
	        
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