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stehenden Gemeindeabgaben, die sich als Einkommensbelastung darstellen, ferner die
Beiträge zur Handelskammer, Handwerkskammer und Apothekerkammer;
. die infolge des Gewerbebetriebs, oder für dazu erforderliche Gegenstände zu entrich-
tenden indirekten Steuern und örtlichen Verbrauchsabgaben (so z. B. die Biersteuer
und die Branntweinsteuer, die der Bierbrauer und der Branntweinbrenner zu ent-
richten hat, Reichsstempelabgaben).
2. Das steuerbare Einkommen aus Bankgeschäften und andern ähnlichen Unternehmungen
umfaßt:
die Jahreseinnahme aus dem Verkaufe, der Einlösung oder Einkassierung von Geldsorten,
Gold und Silber in Barren, Banknoten, Zinsscheinen, Wechseln und Wertpapieren nach Abzug
der Ankaufskosten;: die Jahreseinnahme an Zinsen von den im Geschäftsbetrieb befindlichen
Wertpapieren und den vom Geschäftsbetrieb herrührenden Aktivausständen, einschließlich der im
Kontokorrent laufenden Guthaben, soweit die Summe dieser Zinsbezüge die Summe der aus
dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schuldzinsen, so insbesondere der Kontokorrent-
passivzinsen und der Zinsen für Hinterlegungen usw. übersteigt (so bei Hypothekenbanken
insbesondere die Jahreseinnahme an Zinsen aus den auf Hypothek ausgeliehenen Forderungen,
insoweit die Summe dieser Zinsen den Jahresbetrag der Zinsen für die ausgegebenen Pfand-
briefe übertrifft); die Jahreseinnahme an Provisionen für Geschäftsbesorgungen aller Art,
sowie die sonstigen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb. An der Summe der Einnahmen
sind die ihnen entsprechenden Auslagen der unter Absatz 1a bis mit g bezeichneten Art
abzuziehen.
3 Das stenerbare Einkommen aus Speditions-, Kommissions= und ähnlichen Geschäften
besteht in der rohen Jahreseinnahme aus dem Geschäftsbetrieb nach Abzug des dieser Jahres-
einnahme entsprechenden unter Absatz 1a bis mit g bezeichneten Aufwandes.
4. Bei sonstigen gewerblichen, sowie auch bei Bergwerksunternehmungen ist das stenerbare
Einkommen unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu berechnen.
5. Wenn gewerbliche Unternehmungen Geschäftsbücher führen, kann der Steuerpflichtige
das Einkommen hieraus entweder nach Vorschrift der Absätze 1 bis 4 berechnen oder den aus
der letzten — nach Vorschrift des § 40 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten — Inventur
und Bilanz einschließlich der Gewinn= und Verlustrechnung sich ergebenden Reingewinn angeben.
In letzterm Falle sind jedoch etwaige Abzüge für nach Artikel 3 Absatz 1 und 4 des Gesetzes
nicht abzugsfähige Ausgaben — so insbesondere für Verzinsung des in der Unternehmung
angelegten eigenen Kapitals, für Vergütung der eigenen Tätigkeit des Stenerpflichtigen, für
den Unterhalt des Pflichtigen und seiner Familie, soweit es sich nicht um Angehörige handelt,
die eine gewerbliche Hilfsperson ersetzen, — zuzurechnen und ist, falls die für Eutwertung und
Abnützung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften usw. zu bewirkenden Abschreibungen
etwa zu hoch angenommen worden sein sollten, der hiernach zu nieder berechnete Reingewinn
entsprechend zu erhöhen. — Wenn das nach Absatz 1 bis 4 berechnete Einkommen niedriger
ist, als das sich nach der zweiten Berechnungsweise ergebende, so erfolgt die Veranlagung nach
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