Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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letzterer (§ 12 Absatz 7 des Gesetzes), es müßte denn inzwischen eine Einschränkung des 
Geschäftsbetriebs stattgefunden haben, die eine wesentliche Anderung der Einkommensgquelle 
bewirkt. 
5. 
1. Das steuerbare Einkommen aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis, aus 
einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf oder irgend einer andern nicht dem land- 
oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb angehörigen auf Gewinn gerichteten Tätig- 
keit besteht in der rohen Jahreseinnahme an Geld, Naturalien und Nutzungen (von Dienst- 
wohnungen, Dienstgärten, von Pfründevermögen usw.), die durch die steuerpflichtige Tätigkeit 
erzielt wird, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einnahme erforderlichen Aufwandes. 
2. Zu diesem Aufwande ist insbesondere zu rechnen: 
der Jahresbetrag der Kosten für Heizung und Beleuchtung der erforderlichen Dienst= und 
Geschäftsräume, sowie, wenn sie gemietet sind, die Mietzinsen hiefür, wenn sich aber diese 
Räumc in eigenen Gebäuden befinden, der Wert ihrer jährlichen Abnützung, ferner der Jahres- 
betrag der Belohnung der Geschäftsgehilfen und der für sie zu entrichtenden Vesicherungs- 
beiträge, des im Geschäft, Dienst oder Beruf erwachsenden Schreibaufwandes, sowie der Aus- 
lagen für Porto, Ankündigungen usw.; der Jahresaufwand für Haltung oder Miete eines 
zur Ausübung der Berufstätigkeit benötigten Gefährtes oder Pferdes und für die zu gleichem 
Zweck erforderlichen Reisen; die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 
wenn der Steuerpflichtige durch wirtschaftliche Rücksichten veranlaßt ist, eine außerhalb seines 
Wohnorts gelegene Arbeitsstelle zur Ausübung seiner gewinnbringenden Tätigkeit aufzusuchen, 
nicht aber die aus persönlicher Bequemlichkeit entspringenden Fahrkosten dieser Art; die Tan— 
tiemensteuer (88 63 ff. des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906), sofern sie nicht schon von 
der Gesellschaft entrichtet worden ist; die notwendigen jährlichen Unterhaltungskosten der zum 
Geschäft, Dienst oder Beruf benötigten Gerätschaften, Instrumente usw., der Jahresaufwand 
für die Wiederergänzung abgängig gewordener Gegenstände dieser Art, oder statt dessen eine 
der jährlichen Abnützung entsprechende Abschreibung am Werte; der Jahresbetrag der Ver- 
sicherungskosten für solche Gegenstände, sowie die Beiträge für die Kammern der Anwälte, 
Arzte, Zahnärzte und Tierärzte. 
3. In den Fällen des Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes darf der Steuerpflichtige auch die 
dort erwähnten Beiträge zu Kranken= usw. Kassen abziehen; dies gilt auch für die von 
seiner Ehefrau zu entrichtenden Beiträge dieser Art, sofern ihm deren Einkommen aus Erwerbs- 
tätigkeit nach Artikel 4 des Gesetzes zuzurechnen ist. 
86. 
1. Das stenerbare Einkommen aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen 
Bezügen besteht in dem Jahresbetrage der in § 2 Absatz 7 bezeichneten Einnahmen; zu diesen 
gehören insbesondere: 
Zu Artikel 2 
Zisser 3 und 
Artikel 3 des 
Gesetzes. 
°Zu Artikel 2 
Zisser 1 und 
Artikel 3 des 
Gesetzes.
	        
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