Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

248 XX. 
a. die Zinsen aus Anlehen des Deutschen Reichs, aus Schuldverschreibungen deutscher und 
nicht deutscher Staaten, Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände, aus sonstigen 
verzinslichen Kapitalforderungen jeder Art (Darlehen, Kaufschillingen, Ablösungs- 
beträgen, Abrechnungs= und Kontokorrentguthaben, Sparkassenguthaben, Dienst= und 
anderen Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Gleichstellungsgeldern, Vorschüssen usw.) 
sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und andern Ausständen; 
. die Dividenden, Zinsen, Ausbenten und sonstigen Gewinnanteile aus Aktien, Interims- 
und Genußscheinen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
aus Geschäftsguthaben der Mitglieder der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, 
aus Geschäftsanteilen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, aus Kuxen oder 
Kuxscheinen, falls diese nicht nach den Bestimmungen einer auswärtigen Gesetzgebung 
ein Miteigentumsrecht an dem Bergwerke selbst gewähren, sowie aus den Vermögens- 
einlagen der stillen Gesellschafter: 
die Zinsen, die durch Lotterieanlehenslose, verzinsliche wie unverzinsliche, bezogen werden 
und die in unverzinslichen Kaufschillingszielern, diskontierten Wechseln, Schatzscheinen 
und andern unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffen sind; 
Erbrenten, Zeitrenten, Leibrenten, Leibgedinge und sonstige Rentengenüsse in Geld, 
Naturalien und Nutzungen, die aus Versorgungs-, Witwen-, Pensions= und andern 
Kassen oder Anstalten ähnlicher Art gegen bestimmte Einlagen verabreicht werden und 
nicht ein Entgelt für eine Tätigkeit des Empfängers darstellen, oder auf Stammguts- 
rechten, Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten, belasteten oder unbelasteten Verträgen 
und letzten Willensverordnungen beruhen; hierher gehören auch die auf Grund des 
Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 gewährten Renten, die den Gemeindebürgern 
zustehenden Bürgerholzgaben sowie Renten, die auf Grund eines rechtsgültigen An- 
spruchs von Angehörigen des Gebers außerhalb des Rahmens ihrer gesetzlichen An- 
sprüche oder von Nichtangehörigen (z. B. von der geschiedenen Ehefrau und von 
unehelichen Kindern) bezogen werden. 
2. An der Summe dieser Erträgnisse (Absatz 1) ist abzurechnen der Jahresbetrag der 
mit ihrem Bezuge verknüpften Kosten (wie Porto, Betreibungskosten, Depotgebühren, Ver- 
gütungen für Besorgung der Verwaltung des Kapitalvermögens), der etwaigen Stenern fremder 
Staaten (z. B. Kouponsteuern), der auf diesen Einnahmen ruhenden dauernden privatrechtlichen 
Lasten und der von Vermögenssteuerwerten des Kapitalvermögens zu zahlenden Gemeinde- 
umlage und Ortskirchensteuer. 
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87. 
Bu Artilel 3 1. Unter den in den 88 3 bis 6 genannten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils die 
sernn 2 vollen Einnahmen und Ausgaben (Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben) verstanden ohne Rück- 
es Gesebes sicht darauf, ob sie bar oder durch Abrechnung, Wettschlagung usw. eingegangen oder geleistet 
worden oder etwa im Ausstand verblieben sind.
	        
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