Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Bu Artikel 4 
des Gesetzes. 
250 XX. 
2. Zu den ebenfalls am steuerbaren Einkommen nicht abziehbaren Verwendungen für 
den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie gehört außer dem Aufwand für Wohnung, 
Kleidung, Verpflegung und Bedienung insbesondere auch der Aufwand für Erziehung, Unter- 
richtung und Ausbildung der Kinder. Auch aller weitere nicht zur Erwerbung und Erhaltung 
des Einkommens erforderliche Aufwand des Pflichtigen, so insbesondere für Luxus und Ver- 
gnügungen usw., eignen sich nicht zum Abzug. 
3. Ein Abzug für den Unterhalt eines Familienangehörigen ist nur dann zulässig, wenn 
durch dessen Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Pflichtigen eine ständige Hilfsperson ersetzt 
wird. Es ist demnach erforderlich, daß die Mitarbeit des Familienangehörigen sich auf das 
ganze Jahr oder doch auf die ganze Dauer des Geschäftsbetriebs erstrecke; vereinzelte oder 
vorübergehende Arbeitsleistungen genügen, um einen solchen Abzug zu rechtfertigen, nicht. Der 
Abeug darf den ortsüblichen — gegebenenfalls den durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes 
bestimmten — Anschlag des Natural= und Geldlohnes der durch die Tätigkeit des Familien-= 
angehörigen ersetzten Hilfsperson nicht übersteigen. 
4. Familienangehörige, deren Unterhalt am steuerbaren Einkommen des Familienhauptes 
(Haushaltungsvorstandes) abgezogen wird, haben den Anschlag dieses Unterhaltes, wenn solcher 
mit ihrem etwaigen sonstigen Einkommen den in Artikel 6 Ziffer 7 des Gesetzes bezeichneten 
Betrag erreicht, ihrerseits zu versteuern. 
5. Für den Unterhalt der Ehefrau, der nie als Entgelt für deren Arbeitsleistungen be- 
trachtet werden kann, sondern von dem Ehemann vermöge der ihm obliegenden gesetzlichen 
Ernährungspflicht gewährt wird, darf nichts abgezogen werden (vergleiche § 2 Absatz 8 dieser 
Verordnung). 
8 10. 
1. Dem eigenen Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das Einkommen aus dem Ver— 
mögen seiner Ehefrau und, wenn es den Betrag von 500 erreicht oder übersteigt, auch 
das aus deren eigener Erwerbstätigkeit fließende Einkommen vorbehaltlich der Bestimmung 
in Absatz 3 stets zuzurechnen, das Einkommen aus dem Vermögen seiner Kinder dagegen 
nur, soweit ihm an ihm die Nutznießung, also ein Recht auf den Bezug dieses Einkommens zusteht. 
2. Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Kinder wird niemals zugerechnet. So- 
fern Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau überhaupt zugerechnet wird (Absatz 1), 
kommt nur ihre Tätigkeit außerhalb des Geschäftsbetriebs des Ehemannes in Betracht. 
3. Die Zurechnung des Einkommens der Ehefrau gemäß Absatz 1 findet dann nicht statt, 
wenn sie dauernd vom Manne getrennt lebt. 
4. Das aus dem Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft fließende Einkommen gilt 
steuerlich als Einkommen des Ehemannes und dasjenige aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten 
Gütergemeinschaft als Einkommen des überlebenden Ehegatten. 
5. Soweit hiernach Einkommen der Ehefrau oder der Kinder dem Einkommen des Ehe- 
mannes oder Vaters zugerechnet wird, sind diese für ihre Person nicht steuerpflichtig, wohl 
aber für das nicht zugerechnete Einkommen, soweit es nicht nach Artikel 6 des Gesetzes steuer- 
frei zu lassen ist.
	        
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