Bu Artikel 4
des Gesetzes.
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2. Zu den ebenfalls am steuerbaren Einkommen nicht abziehbaren Verwendungen für
den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie gehört außer dem Aufwand für Wohnung,
Kleidung, Verpflegung und Bedienung insbesondere auch der Aufwand für Erziehung, Unter-
richtung und Ausbildung der Kinder. Auch aller weitere nicht zur Erwerbung und Erhaltung
des Einkommens erforderliche Aufwand des Pflichtigen, so insbesondere für Luxus und Ver-
gnügungen usw., eignen sich nicht zum Abzug.
3. Ein Abzug für den Unterhalt eines Familienangehörigen ist nur dann zulässig, wenn
durch dessen Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Pflichtigen eine ständige Hilfsperson ersetzt
wird. Es ist demnach erforderlich, daß die Mitarbeit des Familienangehörigen sich auf das
ganze Jahr oder doch auf die ganze Dauer des Geschäftsbetriebs erstrecke; vereinzelte oder
vorübergehende Arbeitsleistungen genügen, um einen solchen Abzug zu rechtfertigen, nicht. Der
Abeug darf den ortsüblichen — gegebenenfalls den durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes
bestimmten — Anschlag des Natural= und Geldlohnes der durch die Tätigkeit des Familien-=
angehörigen ersetzten Hilfsperson nicht übersteigen.
4. Familienangehörige, deren Unterhalt am steuerbaren Einkommen des Familienhauptes
(Haushaltungsvorstandes) abgezogen wird, haben den Anschlag dieses Unterhaltes, wenn solcher
mit ihrem etwaigen sonstigen Einkommen den in Artikel 6 Ziffer 7 des Gesetzes bezeichneten
Betrag erreicht, ihrerseits zu versteuern.
5. Für den Unterhalt der Ehefrau, der nie als Entgelt für deren Arbeitsleistungen be-
trachtet werden kann, sondern von dem Ehemann vermöge der ihm obliegenden gesetzlichen
Ernährungspflicht gewährt wird, darf nichts abgezogen werden (vergleiche § 2 Absatz 8 dieser
Verordnung).
8 10.
1. Dem eigenen Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das Einkommen aus dem Ver—
mögen seiner Ehefrau und, wenn es den Betrag von 500 erreicht oder übersteigt, auch
das aus deren eigener Erwerbstätigkeit fließende Einkommen vorbehaltlich der Bestimmung
in Absatz 3 stets zuzurechnen, das Einkommen aus dem Vermögen seiner Kinder dagegen
nur, soweit ihm an ihm die Nutznießung, also ein Recht auf den Bezug dieses Einkommens zusteht.
2. Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Kinder wird niemals zugerechnet. So-
fern Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau überhaupt zugerechnet wird (Absatz 1),
kommt nur ihre Tätigkeit außerhalb des Geschäftsbetriebs des Ehemannes in Betracht.
3. Die Zurechnung des Einkommens der Ehefrau gemäß Absatz 1 findet dann nicht statt,
wenn sie dauernd vom Manne getrennt lebt.
4. Das aus dem Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft fließende Einkommen gilt
steuerlich als Einkommen des Ehemannes und dasjenige aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft als Einkommen des überlebenden Ehegatten.
5. Soweit hiernach Einkommen der Ehefrau oder der Kinder dem Einkommen des Ehe-
mannes oder Vaters zugerechnet wird, sind diese für ihre Person nicht steuerpflichtig, wohl
aber für das nicht zugerechnete Einkommen, soweit es nicht nach Artikel 6 des Gesetzes steuer-
frei zu lassen ist.