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des künftigen Jahres vorgetragene Gewinnreste sind als steuerpflichtige Rücklagen des Ent-
stehungsjahres zu behandeln.
3.z Neu errichtete einkommensteuerpflichtige Gesellschaften werden erstmals nach Ablauf des
ersten Geschäftsjahres mit Rückwirkung bis zum Beginn der Steuerpflicht veranlagt; nur auf
besonderes Verlangen der Gesellschaft oder wenn sie sich früher auflöst, ist sie nach dem mut-
maßlichen Ergebnisse des laufenden Jahres — vorbehaltlich späterer Richtigstellung — gegebenen-
falls nach dem tatsächlichen Ergebnisse der kürzeren Dauer zu veranlagen.
4. Aktiengesellschaften usw., die ihren Sitz nicht im Großherzogtum haben, aber nach
Artitel 5 B lII des Gesetzes der Einkommensteuer unterliegen, sind nur mit dem Teile ihres
steuerbaren Einkommens, der ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesitze (einschließlich von
Gebäuden) im Großherzogtum entspricht, steuerpflichtig. Dieser Einkommensteil bemißt sich
bei Versicherungsgesellschaften nach dem Verhältnis der in dem Vorjahre aus dem Großherzog=
tum bezogenen Bruttoeinnahme an Prämien zu der Gesamtbruttoeinnahme, bei sonstigen Gesell-
schaften nach dem Verhältnis des auf das inländische Geschäft entfallenden zum gesamten
bilanzmäßigen Reingewinn; läßt sich der auf den Geschäftsbetrieb im Großherzogtum ent-
fallende Teil des bilanzmäßigen Reingewinns nicht ermitteln, so kann das in Baden stenerbare
Einkommen nach dem Verhältnis des für den inländischen Geschäftsbetrieb angelegten (stehenden
und umlaufenden) Kapitals zu dem für den gesamten Betrieb angelegten Kapital oder nach
andern aus den tatsächlichen Betriebsverhältnissen der Unternehmung sich ergebenden Merkmalen,
die für die Gewinnerzielung vornehmlich bestimmend sind, festgestellt werden. Nach denselben
Grundsätzen ist bei der Ermittelung des in Baden nicht steuerpflichtigen Teils derjenigen
Aktiengesellschaften usw. zu verfahren, die ihren Sitz in Baden haben, aber aus außerhalb
Badens gelegenem Grund= oder Gebäudebesitz sowie aus dort betriebenen Gewerben Einkommen
beziehen.
5. Unbeschadet der selbständigen Steuerpflicht der in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften
haben die Aktionäre, Gewerken, Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
Genossen ihre Bezüge an Zinsen und Dividenden aus den Anteilen am Vermäögen der Gesell-
schaft (Genossenschaft) auch ihrerseits zu versteuern.
III. 1. Andere als die in Artikel 5 II des Gesetzes bezeichneten juristischen Personen —
(wie der Staat, die Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und rechts-
fähigen Vereine) — sowie ungeteilte Erbmassen sind nicht selbständig einkommensteuerpflichtig.
2. Die Besteuerung der offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommanditgesellschaften,
Konsumvereine ohne juristische Persönlichkeit, Gesellschaften im Sinne der §§ 705 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und der nicht rechtsfähigen Vereine regelt sich nach Artikel 5 Absatz 2
des Gesetzes.
3. Die Erträgnisse, die einem stillen Gesellschafter (Haudelsgesetzbuch §8 335 bis 342)
aus seinen Vermögenseinlagen zufließen, zählen zu seinem nach Artikel 2 Ziffer 4 des Gesetzes
stenerbaren Einkommen, auf Seite des Geschäftsinhabers (Komplementars) dagegen zu den
Schuldzinsen.