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kommen mindestens schon so viel oder — bei Minderungen — höchstens noch so viel betragen
hat, daß der Pflichtige in die dem Stand seiner Einkommensverhältnisse am 1. April ent—
sprechende Steuerstufe gehört. Von einem späteren Zeitpunkt, als vom maßgebenden 1. April
an, kann die geänderte Veranlagung also keinenfalls eintreten.
5. Auf Ansuchen eines Steuerpflichtigen wird jedoch eine Minderung der Steueranlage
mit rückwirkender Kraft auch unter den in Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes angegebenen Voraus—
setzungen vorgenommen. Wird eine Minderung nachgesucht, weil zwischen dem 1. April zweier
Jahre zunächst eine Minderung des Einkommens um mindestens ein Fünftel eingetreten und
später die Steuerpflicht im Großherzogtum durch Wegfall der persönlichen Voraussetzungen
überhaupt erloschen ist, so wird die Steuerminderung nach dem Stande des steuerbaren Ein—
kommens zur Zeit des Eintritts der Verhältnisse bemessen, die das Erlöschen der Steuer—
pflicht begründen.
6. Änderungen im wandelbaren Einkommen (Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes
und 8 19 Absatz 3 dieser Verordnung), die nicht durch eine wesentliche Änderung der Ein—
kommensquelle veranlaßt sind, werden in den Fällen des Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom
Endpunkt des für die Bemessung des Einkommens maßgebenden Zeitraums an wirksam. Dies
gilt auch dann, wenn das Einkommen auf Null herabgesunken oder ein Verlust eingetreten
ist. Auch kann eine Person, die gemäß Artikel 6 Ziffer 7 des Gesetzes stenerfrei geblieben
oder abgeschrieben worden ist, mit ihrem wandelbaren Einkommen erst vom Ende desjenigen
Jahres, in dem ihr Einkommen erstmals oder wieder mindestens 900 466 betragen hat, zur
Steuer herangezogen werden, es sei denn, daß ein früherer Beginn der Steuerpflicht durch eine
wesentliche Anderung der Einkommensquelle oder durch das Hinzutreten einer weiteren Quelle
begründet wird.
7. Kann der Zeitpunkt, in dem die Erhöhung oder Minderung des steuerbaren Einkommens
in dem in Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Umfang eingetreten ist, überhaupt nicht
mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, so hat die Erhöhung oder Minderung der
Steueranlage mit dem für die Veranlagung maßgebenden 1. April einzutreten.
8. Versäumte Veranlagungen sind nach den Vorschriften der Artikel 8 und 9 des
Gesetzes nachträglich, soweit tunlich, gerade so zu bewirken, wie sie bei rechtzeitigem Vollzug
zu bewirken gewesen wären.
8 18.
Zu Artikel 10 1. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der
des Gesetzes. Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Sinne des Doppelsteuergesetzes oder in Ermangelung eines
solchen seinen Aufenthalt hat, im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes im Großherzogtum aber
an dem Orte der Hauptniederlassung. Im Großherzogtum stenerpflichtige Beamte und
Offiziere sind ebenfalls am Orte ihres tatsächlichen (nicht des dienstlichen) Wohnsitzes steuer-
pflichtig; hat aber ein Beamter seinen tatsächlichen Wohnsitz im Reichsausland, so ist er an
seinem in Baden befindlichen dienstlichen Wohnsitz zu veranlagen. Nach Artikel 4 Absatz 3
des Gesetzes für ihre Person im Großherzogtum steuerpflichtige Ehefrauen sind an dem Orte