Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 259 
des eigenen Wohnsitzes (Aufenthalts), die am Schlusse von Artikel 5 Al Ziffer 1 des Gesetzes 
erwähnten Steuerpflichtigen und ebenso Vermißte am Orte des letzten Wohnsitzes (Aufenthalts) 
zu veranlagen. 
2. Personen endlich, deren Steuerpflicht nur durch im Großherzogtum befindlichen Grund- 
(Gebäudebesitz, Gewerbebetrieb oder durch Bezug von Gehalt, Ruhegehalt, Versorgungs- 
gehalt oder Wartegeld aus einer badischen Staatskasse begründet wird (Artikel 5 B 1 des Ge- 
setzes), sind an dem Orte zu veranlagen, wo der Grundbesitz oder die Betriebsstätte liegt, oder 
wo sich der Sitz der die fraglichen Bezüge verrechnenden Kasse befindet. Sofern hiernach eine 
Person in mehreren Orten steuerpflichtig wäre, geschieht die Veranlagung an demjenigen Orte, 
aus dem der größere Teil ihres inländischen Einkommens fließt. 
3. Die steuerpflichtigen juristischen Personen (Artikel 5 A II und B II des Gesetzes) sind, 
wenn sie ihren Sitz im Großherzogtum haben, an diesem zu veranlagen. Als Sitz gilt, wenn 
nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Befindet sich 
der Sitz nicht im Großherzogtum, so sind sie da zu veraulagen, wo sich der Grundbesitz oder 
die inländische Betriebsstätte befindet. Sind mehrere solche Orte vorhanden, so erfolgt die 
Veranlagung da, wo sich der dem Wert nach größere Teil der inländischen Einkommens- 
quellen befindet. 
4. In Zweifelsfällen bestimmt die Zoll= und Steuerdirektion den Ort der Steuer- 
veranlagung. 
819. 
1. Bei Beurteilung des „Standes der Einkommensverhältnisse“ an dem für die Ver= Zu Ariikel 12 
anlagung maßgebenden Tage kommen die Einkünfte aus allen Einkommensquellen in Betracht, des Gesebes. 
die an diesem Tage dem Pflichtigen zur Verfügung stehen und der Erzielung von Einkommen 
gewidmet sind; der Umstand, daß der Bezug solcher Einkünfte am maßgebenden Tage vorüber- 
gehend unterbrochen gewesen oder ausgefallen ist, rechtfertigt es nicht, sie bei Berechnung des 
Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Ergibt sich für eine der vier in Artikel 2 des Gesetzes 
bezeichneten Einkommensquellen ein Überschuß der abzugsfähigen Ausgaben und Lasten über 
die Einnahmen, so darf dieser Ausgabenüberschuß (Verlust) an dem Einkommen aus den andern 
Quellen in Abzug gebracht werden. Dagegen dürfen Verluste aus einem früheren Jahre am 
Einkommen folgender Jahre nicht abgezogen werden. 
2. Zu den feststehenden Bezügen im Sinne des Artikel 12 des Gesetzes sind ins- 
besondere zu rechnen: die dem Jahresbetrag nach feststehenden Gehalte, Zulagen, Wohnungs- 
gelder, Ruhegehalte, Versorgungsgehalte und dergleichen, auch Gehalte und Vergütungen, die 
dem Monats= oder Wochenbetrag nach bestimmt sind und fortlaufende, d. i. nicht nur für die 
Arbeitstage gezahlte Tagesvergütungen der in öffentlichen oder privaten Diensten stehenden 
Angestellten jeder Art, ferner die in bestimmter Höhe zugesicherten Kapitalzinsen und Renten. 
3. Zu den wandelbaren Bezügen gehören insbesondere die Einkünfte aus Grund= und 
Gebäudebesitz einschließlich der Pacht= und Mietzinse, aus dem land= und forstwirtschaftlichen 
und Gewerbebetriebe sowie aus Dienst, Beruf und wissenschaftlicher, literarischer oder künst- 
39.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.