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lerischer Tätigkeit — soweit sie nicht zu den in Absatz 2 bezeichneten festen Vegügen gehören —
wie Gebühren, Remunerationen, Tantiemen, Honorare, Akkord= und Stücklöhne, das Lohn-
einkommen der auf kurze Kündigungsfrist angestellten Arbeiter, nicht fortlaufend gezahlte Tage-
gelder und Taglöhne usw. und endlich Dividenden, Zinsen und sonstige Gewinnanteile von
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften und von einer
stillen Gesellschaft und andere, ihrem Betrag nach wandelbare Einnahmen aus Kapitalanlagen.
Als wandelbare Bezüge sind auch die in Naturalien, Nutzungen oder Selbstbenützung bestehenden
Einkommensteile, deren steuerbarer Geldwert Schwankungen unterworfen ist, zu behandeln.
. Der Jahresbetrag der feststehenden Bezüge wird nach deren Bestand an dem für die
Veranlagung maßgebenden Tage bestimmt.
5. Der Jahresbetrag wandelbarer Bezüge aus den am gedachten Tage vorhandenen Ein-
kommensquellen wird nach den tatsächlichen Bezügen aus eben diesen Einkommensquellen im
letzten Kalender= oder Geschäftsjahr bemessen. Reicht die Dauer eines solchen Bezugs nicht
auf das letzte Kalender= oder Geschäftsjahr zurück oder hat eine Einkommensquelle im letzten
Kalender= oder Geschäftsjahr eine wesentliche Anderung erfahren, so ist zunächst das mutmaßliche
Ergebnis des vom Beginn des Bezugs oder von der Anderung der Einkommensquelle an
laufenden Zeitraums von 12 Monaten zugrunde zu legen. Legt daunn der Schatzungsrat beim
nächsten Ab= und Zuschreiben der künftigen Veranlagung einen andern Betrag als wirkliches
Einkommen des ersten Bezugsjahres zugrunde, so hat er in diesen Fällen auch den bei der
vorausgegangenen Veranlagung für die wandelbaren Bezüge als mutmaßliches Ergebnis an-
genommenen Betrag auf den tatsächlich erzielten Betrag von Amts wegen abzuändern.
6. Naturalien, Nutzungen und Selbstbenützung werden bei Festsetzung des Einkommens
nach den mittleren Ortspreisen des maßgebenden Jahres in Geld angeschlagen.
7. Der in Naturalien und Nutzungen — Verköstigung, Kleidung, Wohnung — bestehende
Lohn der Dienstboten — d. i. aller derjenigen Personen, deren Dienstverhältnisse sich nach
dem Gesetz die Rechtsverhältnisse der Dienstboten betreffend (Bekanntmachung vom 1/. August 1899,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 132) richten — darf nicht höher als zu 200 ¾# jährlich
angenommen werden. Freie und Dienstwohnungen von Beamten sind in der Regel mit dem
Betrage des Wohnungsgeldes des betreffenden Beamten in Anschlag zu bringen. Nur wenn
der ortsübliche Mietwert der Wohnung oder des vom Inhaber etwa nur benützten Teiles das
Wohnungsgeld erheblich übersteigt, ist der Mietwert der Wohnung oder jenes Teiles keinenfalls
aber ein geringerer Betrag als das Wohnungsgeld anzunehmen.
8. Zinsen aus unverzinslichen Kaufschillingszielern und dergleichen sind nach Maßgabe
von Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes nur dann zu verstenern, wenn in den betreffenden Zielern
und Forderungen in der Tat Zinsen mitbegriffen sind, d. h. wenn der Kapitalbetrag wegen
des Entfalls der Zinsen ein höherer ist, als er sein würde, wenn die Verzinsung bedungen
wäre. Dies ist stets der Fall bei diskontierten Wechseln, den Schatzscheinen ohne laufenden
Zinsertrag und dergleichen Wertpapieren und wird auch bei unverzinslichen Kaufschillingen,
Güterzielern und dergleichen insolange vorausgesetzt, als nicht das Gegenteil erwiesen ist. Für
Darlehen dagegen, für die weder die Zahlung von Zinsen, noch die Heimzahlung der Darlehens-