Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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summe in erhöhtem Betrage bedungen ist, für unverzinsliche Ausstände, Gefäll= und Zins- 
rückstände und dergleichen sind keine Zinsen anzumelden. 
9. Die Vorschrift des Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes gilt auch nur für solche Zeit- 
renten, Annuitäten usw., bei denen mit den Zinsen auch Kapitalteile bezogen werden; sonstige 
periodische Rentenbezüge dagegen, in denen keine Kapitalteile enthalten sind, ebenso Leibreuten, 
Leibgedinge und dergleichen sind mit ihrem vollen Jahresbetrage zu versteuern. 
10. Kein an sich steuerbarer Zinsen= und Rentenbezug darf unberücksichtigt bleiben, es 
sei denn, daß von einem an dem für die Veranlagung maßgebenden Tage nicht beibringlichen 
Betrag nach Lage der Verhältnisse mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß er überhaupt nie 
mehr flüssig werden wird, oder daß ein solcher Betrag seit mehr als zwei Jahren offenkundig 
oder erweislich nicht hat bezogen werden können und auch im laufenden Jahre voraussichtlich 
nicht flüssig werden wird. Handelt es sich dabei um Forderungen von Privatpersonen, so hat 
der Stenerpflichtige außerdem darzutun, daß er zur Beibringung der ausstehenden Bezüge das 
den Umständen nach Geeignete und Erforderliche getan hat; der Nachweis einer gerichtlichen 
Betreibung ist daher nicht unter allen Umständen geboten. Zinsen= und Rentenbezüge, die als 
unbeibringlich nicht zu versteuern waren, später aber flüssig werden, unterliegen der Besteuerung 
nur für die Folgezeit. Auch die in unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffenen steuer- 
baren Zinsenbezüge dürfen nicht außer Berechnung bleiben, so lange die entsprechenden Kapital- 
werte nicht in Verlust geraten sind. 
11. Vorstehende Bestimmungen sind siungemäß auch bei der Berechnung der nach Artikel 3 
Absatz 1 und 2 des Gesetzes abzugsfähigen Anslagen, Lasten und Schuldzinsen anzuwenden. 
8 20. Zu Artikel 11 
1. Zu den Stenererklärungen sind von den neu zugehenden Steuerpflichtigen Vordrucke 1P7 ves 
nach dem unter Beilage 1 beigefügten Muster I, von den andern Vordrucke nach dem unter 
Beilage 2 beigegebenen Muster lI zu verwenden. 
2. Diese Vordrucke für Steuererklärungen sind samt einer von der Zoll= und Steuer- 
direktion zu erlassenden Anleitung zu ihrer Aufstellung bei dem Schatzungsrate, Bürgermeister 
oder Steuerkommissär, Vordrucke nach Muster I nebst Anleitung außerdem auch bei den Orts- 
steuererhebern unentgeltlich zu erhalten. 
21. 
1. Ist ein Steuerpflichtiger nicht im Stande, seine Erklärung überhaupt oder hinsichtlich 3u Arlikel 14 
einzelner Teile selbst aufzustellen, so wird sie ihm der Steuerkommissär oder der Steuerein rd 
nehmer auf Ersuchen aufstellen oder vervollständigen. **&snxsh 
2. Der zur Abgabe der Erklärung Verpflichtete bleibt jedoch für die Richtigkeit seiner 
Angaben, die er unterschriftlich zu bestätigen hat, verantwortlich. 
–22. 
1. Unter dem nächsten Ab= und Zuschreiben, bei dem jemand nach Artikel 14 Absatz 1 Zu Artikel 11 
des Gesetzes seine Steuererklärung abzugeben verpflichtet ist, ist das Ab und Zuschreiben an des Gesebes.
	        
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