Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 265 
3. Das bei der Veranlagung einzuhaltende Verfahren richtet sich nach 8 12 des Ver— 
anlagungsgesetzes (siehe auch 8 27 dieser Verordnung). 
827. 
1. Zur Erleichterung der Veranlagung der Steuerpflichtigen nach Artikel 14 Absatz 1 Zu Artikel1 
und 2 sowie nach Artikel 15 des Gesetzes hat der Steuerkommissär in den größeren Orten unden des 
seines Bezirks, sowie an den Orten mit zahlreicher Arbeiterbevölkerung von Zeit zu Zeit eine 
besondere Tagfahrt anzuberaumen und die Pflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung zur 
Abgabe ihrer Steuererklärungen in dieser Tagfahrt aufzufordern, auch diejenigen, die auf die 
Bekanntmachung hin sich nicht angemeldet haben, unter Zuhilfenahme der polizeilichen An- 
meldelisten zu ermitteln. 
2. Derartige Tagfahrten sind, wo nötig, auch da abzuhalten, wo zeitweise, wie bei 
Eisenbahn= und Straßenbauten und ähnlichen Unternehmungen, Arbeiter in größerer Anzahl 
beschäftigt sind. 
8 28. 
Wenn eine nach Artikel 15 des Gesetzes steuerpflichtige Person eine Einkommensvermehrung Zu Artikel 15 
im Sinne des Artikel 9 des Gesetzes erlangt, so hat sie eine Steuererklärung gemäß Artikel 1.4 des Gesebes. 
Absatz 4 des Gesetzes nach Muster II abzugeben. 
§ 29. 
1. Der Steuerkommissär oder Schatzungsrat kann dem erwählten Stellvertreter, der eine Zu Artitel 10 
Steuererklärung mündlich abgibt, aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist eine vom des Gesebes. 
Pflichtigen auf ihn ausgestellte Privatvollmacht nachzubringen. Kommt der Vertreter dieser 
Auflage nicht nach, oder ist die Steuererklärung schriftlich eingereicht worden, so ergeht an den 
Steuerpflichtigen, sofern er sich nicht im Reichsauslande oder an unbekannten Orten aufhält, 
die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist entweder eine Privatvollmacht für den 
Vertreter einzureichen oder selbst eine Steuererklärung oder die Versicherung abzugeben, daß 
er hiezu nach dem Gesetze nicht verpflichtet sei. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet 
oder unterbleibt sie in zulässiger Weise, so wird der Pflichtige von Amts wegen veraulagt. 
2. Das Verfahren des Absatz 1 soll jedenfalls bei Steuererklärungen über erheblichere 
Beträge eingeleitet werden, wenn angenommen werden kann, daß der Steuerpflichtige die Er 
klärungen des angeblichen Vertreters nicht anerkennen werde. 
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1. In der Einkommensteuererklärung ist anzugeben: Zu Artikel 17 
a. die Gemarkung, in der die Veranlagung begründet ist; des Gesebes. 
b. Name, Stand, Wohnort und Wohnung des Pflichtigen, sowie sein Religions- 
bekenntnis und das seines Ehegatten; 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910. 40
	        
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