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3. Das bei der Veranlagung einzuhaltende Verfahren richtet sich nach 8 12 des Ver—
anlagungsgesetzes (siehe auch 8 27 dieser Verordnung).
827.
1. Zur Erleichterung der Veranlagung der Steuerpflichtigen nach Artikel 14 Absatz 1 Zu Artikel1
und 2 sowie nach Artikel 15 des Gesetzes hat der Steuerkommissär in den größeren Orten unden des
seines Bezirks, sowie an den Orten mit zahlreicher Arbeiterbevölkerung von Zeit zu Zeit eine
besondere Tagfahrt anzuberaumen und die Pflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung zur
Abgabe ihrer Steuererklärungen in dieser Tagfahrt aufzufordern, auch diejenigen, die auf die
Bekanntmachung hin sich nicht angemeldet haben, unter Zuhilfenahme der polizeilichen An-
meldelisten zu ermitteln.
2. Derartige Tagfahrten sind, wo nötig, auch da abzuhalten, wo zeitweise, wie bei
Eisenbahn= und Straßenbauten und ähnlichen Unternehmungen, Arbeiter in größerer Anzahl
beschäftigt sind.
8 28.
Wenn eine nach Artikel 15 des Gesetzes steuerpflichtige Person eine Einkommensvermehrung Zu Artikel 15
im Sinne des Artikel 9 des Gesetzes erlangt, so hat sie eine Steuererklärung gemäß Artikel 1.4 des Gesebes.
Absatz 4 des Gesetzes nach Muster II abzugeben.
§ 29.
1. Der Steuerkommissär oder Schatzungsrat kann dem erwählten Stellvertreter, der eine Zu Artitel 10
Steuererklärung mündlich abgibt, aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist eine vom des Gesebes.
Pflichtigen auf ihn ausgestellte Privatvollmacht nachzubringen. Kommt der Vertreter dieser
Auflage nicht nach, oder ist die Steuererklärung schriftlich eingereicht worden, so ergeht an den
Steuerpflichtigen, sofern er sich nicht im Reichsauslande oder an unbekannten Orten aufhält,
die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist entweder eine Privatvollmacht für den
Vertreter einzureichen oder selbst eine Steuererklärung oder die Versicherung abzugeben, daß
er hiezu nach dem Gesetze nicht verpflichtet sei. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet
oder unterbleibt sie in zulässiger Weise, so wird der Pflichtige von Amts wegen veraulagt.
2. Das Verfahren des Absatz 1 soll jedenfalls bei Steuererklärungen über erheblichere
Beträge eingeleitet werden, wenn angenommen werden kann, daß der Steuerpflichtige die Er
klärungen des angeblichen Vertreters nicht anerkennen werde.
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1. In der Einkommensteuererklärung ist anzugeben: Zu Artikel 17
a. die Gemarkung, in der die Veranlagung begründet ist; des Gesebes.
b. Name, Stand, Wohnort und Wohnung des Pflichtigen, sowie sein Religions-
bekenntnis und das seines Ehegatten;
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910. 40