II. 7
Eine Verfügung des Bezirksamts wegen der Ersetzung oder Abänderung von Arbeits-
ordnungen oder Nachträgen dazu, deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, ist
erst nach vorherigem Benehmen mit der Fabrikinspektion zu erlassen.
Von den in dieser Hinsicht an die Unternehmer ergehenden bezirksamtlichen Verfügungen
ist, nachdem sie vollzugsreif geworden sind, der Fabrikinspektion Mitteilung zu machen.
Die Fabrikinspektion hat auf Grund der einlaufenden Arbeitsordnungen und der Mit-
teilungen der Bezirksämter ein Verzeichnis über diejenigen Betriebe zu führen, für welche ein
ständiger Arbeiterausschuß bestellt ist.
VIII. 8eschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter.
A. Die den Vorschriften der §§ 135 bis 139 der Gewerbeordnung unter-
worfenen Betriebe.
148.
Den Bestimmungen der 8§§ 135 bis 139n der Gewerbeordnung und der 8§ 149 bis 157
dieser Vollzugsverordnung unterliegen:
1. alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, soweit
nicht § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen trifft. Als Betriebe mit
mindestens 10 Arbeitern sind auch Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten
des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, dann anzusehen, wenn zu diesen
Zeiten mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 134 i der Gewerbeordnung);
folgende, den Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern gleichgestellte Anlagen:
a. Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, wenn darin in der Regel
mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 Absatz 2 der Gewerbeordnung);
b. Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten der Tabak-
industrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt
werden (§ 154 Absatz 2 der Gewerbeordnung);
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebene Brüche oder
Gruben, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt
werden (8 154 a der Gewerbeordnung);
Werkstätten mit weniger als 10 Arbeitern, in denen durch elementare Kraft bewegte
Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Verwendung kommen, und in denen der
Arbeitgeber nicht ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt,
vorbehaltlich der vom Bundesrat nachgelassenen Ausnahmen
(vergleiche die Kaiserliche Verordnung vom 9. Juli 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 5651,
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 (Reichsgesetzblatt
Seite 566] und unsere Verordnung vom 18. Dezember 1900 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 1121);
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2.