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2. Auch bei Schuldnern, die aus einer andern der in § 25 genannten öffentlichen Kassen
Gehalt usw. beziehen, kann unter der bezeichneten Voraussetzung die Kasse angegangen werden,
die rückständige Einkommensteuer durch Gehaltsabzug insoweit zu erheben, als die fraglichen
Bezüge nach § 850 der Civilprozeßordnung der Pfändung unterliegen oder der Schuldner
gegen den Abzug keinen Widerspruch erhebt.
III. 1. Alsbald nach Einkunft des Hilfspersonenverzeichnisses bei Beginn einer baulichen
Unternehmung (Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes) benachrichtigt der Steuerkommissär den Unter-
nehmer behufs Ermöglichung seiner Sicherstellung, wie viel an staatlicher Einkommensteuer und
Gemeindeumlagen zusammen bei jedem der angemeldeten Wochenlöhne auf die Woche entfällt.
Auch später wird der Steuerkommissär dem Unternehmer auf Aufrage solche Auskunft erteilen.
Die Unterlassung dieser Benachrichtigung oder Auskunft hat auf die Haftbarkeit des Unter-
nehmers für den Einzug der Steuer und Umlage keinen Einfluß.
2. Wenn keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses obwalten und auch der
Pflichtige keine abweichende Steuererklärung einreicht, erfolgt die vorläufige Veranlagung der
nicht im Großherzogtum dauernd ansässigen reichsausländischen Arbeiter nach § 12 Absatz 2
Satz 2 des Veranlagungsgesetzes, andernfalls nach den sonstigen Bestimmungen dieses Para-
graphen. Die Veranlagung erstreckt sich nur auf die voraussichtliche Mindestdauer der Unter-
nehmung; vor Ablauf dieser Zeit ist die Veranlagung zu wiederholen, wenn die Unternehmung
länger dauert.
3. Bei Eröffnung der Steneranlage gilt der Unternehmer als Zustellungsgewalthaber
dieser Pflichtigen. In dem Erhebungsregister ist der Unternehmer als Schuldner namens
der einzelnen Arbeiter zu bezeichnen.
4. Gleichzeitig mit der Staatsstener wird die Gemeindenmlage vom Stenererheber ein
gezogen und an die Gemeindekasse abgeliefert, sofern nicht mit der Gemeinde ein anderes
Abkommen getroffen ist.
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1. Die Vorschriften des § 62 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuergesetz finden Zu Artikel 23,
sinngemäß auch bei Einkommensteuerstrafsachen Anwendung.
2. Die Ordnungsstrafe des Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes ist auch gegen diejenigen
Steuerpflichtigen zu erkennen, die der Verpflichtung zur Anmeldung der Hilfspersonen nicht
oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommen (Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes).
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1. Personen, die infolge der neuen Vorschriften des auf 1. April 1909 in Kraft ge-
tretenen Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 im Großherzogtum besteuert
werden dürfen — nämlich Reichs= und Staatsbeamte, die bisher wegen ihres in einem andern
deutschen Bundesstaat befindlichen dienstlichen Wohnsitzes nicht besteuert werden konnten, sowie
aktive und zuruhegesetzte Militärpersonen und Zivilbeamte und deren Hinterbliebenen, die bis-
21 und 25 des
Gesetzes.