Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 271 
2. Auch bei Schuldnern, die aus einer andern der in § 25 genannten öffentlichen Kassen 
Gehalt usw. beziehen, kann unter der bezeichneten Voraussetzung die Kasse angegangen werden, 
die rückständige Einkommensteuer durch Gehaltsabzug insoweit zu erheben, als die fraglichen 
Bezüge nach § 850 der Civilprozeßordnung der Pfändung unterliegen oder der Schuldner 
gegen den Abzug keinen Widerspruch erhebt. 
III. 1. Alsbald nach Einkunft des Hilfspersonenverzeichnisses bei Beginn einer baulichen 
Unternehmung (Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes) benachrichtigt der Steuerkommissär den Unter- 
nehmer behufs Ermöglichung seiner Sicherstellung, wie viel an staatlicher Einkommensteuer und 
Gemeindeumlagen zusammen bei jedem der angemeldeten Wochenlöhne auf die Woche entfällt. 
Auch später wird der Steuerkommissär dem Unternehmer auf Aufrage solche Auskunft erteilen. 
Die Unterlassung dieser Benachrichtigung oder Auskunft hat auf die Haftbarkeit des Unter- 
nehmers für den Einzug der Steuer und Umlage keinen Einfluß. 
2. Wenn keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses obwalten und auch der 
Pflichtige keine abweichende Steuererklärung einreicht, erfolgt die vorläufige Veranlagung der 
nicht im Großherzogtum dauernd ansässigen reichsausländischen Arbeiter nach § 12 Absatz 2 
Satz 2 des Veranlagungsgesetzes, andernfalls nach den sonstigen Bestimmungen dieses Para- 
graphen. Die Veranlagung erstreckt sich nur auf die voraussichtliche Mindestdauer der Unter- 
nehmung; vor Ablauf dieser Zeit ist die Veranlagung zu wiederholen, wenn die Unternehmung 
länger dauert. 
3. Bei Eröffnung der Steneranlage gilt der Unternehmer als Zustellungsgewalthaber 
dieser Pflichtigen. In dem Erhebungsregister ist der Unternehmer als Schuldner namens 
der einzelnen Arbeiter zu bezeichnen. 
4. Gleichzeitig mit der Staatsstener wird die Gemeindenmlage vom Stenererheber ein 
gezogen und an die Gemeindekasse abgeliefert, sofern nicht mit der Gemeinde ein anderes 
Abkommen getroffen ist. 
8 36. 
1. Die Vorschriften des § 62 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuergesetz finden Zu Artikel 23, 
sinngemäß auch bei Einkommensteuerstrafsachen Anwendung. 
2. Die Ordnungsstrafe des Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes ist auch gegen diejenigen 
Steuerpflichtigen zu erkennen, die der Verpflichtung zur Anmeldung der Hilfspersonen nicht 
oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommen (Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes). 
: 
116 21 ## 
ase#n 
- 
1. Personen, die infolge der neuen Vorschriften des auf 1. April 1909 in Kraft ge- 
tretenen Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 im Großherzogtum besteuert 
werden dürfen — nämlich Reichs= und Staatsbeamte, die bisher wegen ihres in einem andern 
deutschen Bundesstaat befindlichen dienstlichen Wohnsitzes nicht besteuert werden konnten, sowie 
aktive und zuruhegesetzte Militärpersonen und Zivilbeamte und deren Hinterbliebenen, die bis- 
21 und 25 des 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.