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her mit ihren Gehalts- usw. Bezügen aus der Kasse eines andern Bundesstaats von der Ein—
kommensteuer befreit waren — haben sich beim Ab= und Zuschreiben im Jahre 1910 oder
wenn dieses zur Zeit der Verkündung des Gesetzes vom 27. Mai 1910 schon vorüber
war, binnen längstens 4 Wochen nach dieser Verkündung neu zur Steuer anzumelden und
zwar nach dem Stand ihrer Einkommensverhältnisse am 1. April 1909 mit Wirkung von
diesem Tage an oder, wenn die persönlichen Voraussetzungen für ihre Besteuerung im Gros
herzogtum damals noch nicht gegeben waren, nach dem Stand der Einkommensverhältnisse am
Tage des späteren Beginus der Steuerpflicht mit Wirkung von diesem Tage an.
2. Sind die in Absatz 1 genannten Personen schon — in beschränktem Umfang — zur
Stener beigezogen, so haben sie zur Berichtigung ihrer Steueranlagen in den angegebenen
Fristen ihr gesamtes steuerbares Einkommen nach dem Stand der Verhältnisse am 1. April
1909 oder am Tage des späteren Beginns der Steuerpflicht mit der durch Artikel 8 Ab-
satz 1 und Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes in seiner alten Fassung vorgeschriebenen Wirksam-
keit anzumelden.
3. Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen haben außerdem, falls sich inzwischen ihre
Einkommensverhältnisse geändert haben, Steuererklärungen nach dem Stand der Verhältnisse
am 1. April 1910 abzugeben.
4. Die Steueranlagen der Personen, deren Steuerpflicht im Großherzogtum infolge der
neuen Vorschriften des Doppelsteuergesetzes nicht mehr oder nur noch teilweise begründet ist,
sind — sofern nicht schon geschehen — mit Wirkung vom 1. April 1909 aufzuheben oder
nach dem Stand der Einkommensverhältnisse am 1. April 1909 — und gegebenenfalls am
1. April 1910 — neu zu regeln.
* 38.
1. Da die neuen Bestimmungen — abgesehen von den Fällen des vorhergehenden Para-
graphen — vom 1. Januar 1911 an wirksam werden, aber schon bei der Veranlagung im
Jahre 1910 für das Jahr 1911 anzuwenden sind, haben im Jahre 1910 — anßer den
neu zugehenden Pflichtigen — nur solche Personen eine Steuererklärung abzugeben, deren für
das Jahr 1911 steuerbares Einkommen sich gegenüber dem für das Jahr 1910 veraulagten
derart erhöht oder mindert, daß sie damit in eine andere Steuerstufe des Tarifs fallen, als
sie nach dem seitherigen Einkommen fallen würden.
2. Unter derselben Voraussetzung haben von jenen Steuerpflichtigen, die nach den neuen
Vorschriften ein höheres oder ein niedrigeres Einkommen als nach den seitherigen Bestimmungen
zu versteuern haben, die neu zugehenden und diejenigen bereits veranlagten Personen, die nach
den seitherigen Vorschriften mit Rückwirkung höher oder niedriger zu veranlagen sind, im
Jahr 1910 zwei Steuererklärungen abzugeben, wovon die den neuen Bestimmungen ent-
sprechende der Veranlagung für das Jahr 1911 und die nach den seitherigen Vorschriften
erstellte der Veranlagung für die Zeit vor dem 1. Jannar 1911 zugrunde zu legen ist.
3. Personen, die bisher überhaupt nicht zur Steuer herangezogen werden konnten, nach
den neuen Vorschriften aber vom 1. Januar 1911 an besteuert werden dürfen, sind erst
im Jahre 1911 zu veranlagen.