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4. Die Bestimmung in Artikel 5AII des Gesetzes, wonach Landesangehörige unter
den dort bezeichneten Voraussetzungen noch zwei Jahre mit ihrem gesamten Einkommen im
Großherzogtum steuerpflichtig bleiben, ist nur auf solche Personen anzuwenden, die uach dem
1. Januar 1911 ihren Wohnsitz im Großherzogtum aufgeben.
8 39.
Gesuche um Steuerermäßigung gemäß Artikel 21 a des Gesetzes können schon beim Ab-
und Zuschreiben des Jahres 1910 eingereicht werden; die Ermäßigung der Steuersätze oder
die Freilassung kann jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1911 eintreten.
8 40.
Können die neuen Vorschriften im laufenden Jahr nicht mehr angewendet werden, weil
das Ab= und Zuschreiben zur Zeit der Verkündung dieser Vorschriften schon beendigt war, so
ist — abgesehen von den Fällen des § 37 dieser Verordnung — die Veranlagung bei
Minderungen auf Ansuchen — im Jahre 1911 derart richtig zu stellen, wie wenn die Ver-
anlagung schon im Jahre 1910 stattgefunden hätte.
8 41.
Steuererklärungen, zu deren Abgabe die Steuerpflichtigen nach dem Ab- und Zuschreiben
des Jahres 1910 verpflichtet sind, sind lediglich nach den neuen Vorschriften zu erstellen, auch
wenn sich die Steuerpflicht noch auf das Jahr 1910 erstreckt; Einkommensbezüge, die frühestens
vom 1. Jannar 1911 an besteuert werden dürfen, sind dabei wie Einkommenserhöhungen
nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes (neue Fassung) zu behandeln. Nur, wenn es
für den Pflichtigen vorteilhafter sein sollte, sind für die Zeit vor dem 1. Jannar 1911 die
seitherigen Bestimmungen anzuwenden.
Karlsruhe, den 1. Juni 1910.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
In Vertretung des Ministers:
Göller.
Martin.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 41