Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 275 
Muster J. Beilage 1. 
Gemarkung, in der. die Beilage Nr. 
Veranlagung begründet isst:t Prot.-Tab. 1 O.3 
r 
Einkommensteuer-Erklärung. 
Name und Stand des Stenerpflichtigen: 
Wohnort und Wohnung: 
Religionsbekenntnis des Steuerpflichtigen: 
und seines Ehegatten: 
Anmeldepflichtige Einkommensbezüge und Schuldzinsen nach dem Stande am Tage des Beginns 
der Stenerpflicht: 
  
l. Einkommen aus im Großherzogtum — in- oder außerhalb der Gemarkung — Jahreabetrag 
gelegenen Grundstücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften * 
ruhenden Grundrechten und Grundgefällen sowie aus im Großherzogtum 
betriebener Laud- und Forstwirtschaft.... ... . . ... 
2. Einkommen aus im Großherzogtum betriebenen Gewerben einschließlich von 
Handel und Bergbau') 
3. Einkommen aus öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaft- 
lichem oder künstlerischem Beruf oder irgend anderer nicht schon unter Ziffer 
und 2 begriffenen Art von auf Gewinn gerichteler Tätigkeit") 
Einkommen aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen 
Summe von Ziffer —.. 
Hievon gehen ab für Schuldzinsen ufw. .... 
Steuer-datesEinkommen..........·..... 
Monat, mit dessen erstem Tage die 
Steuerpflicht begonnen hat.“) 
Der Unterzeichnete versichert hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, daß vorstehende Steuer- 
erklärung einschließlich der Angaben auf der Rückseite der Erklärung nach den Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes getreu und vollständig aufgestellt ist. 
, den n .19. 
  
  
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10 
  
  
  
Unterschrift: 
*) Anmerkun Zilfer 2 und 3. Sofern es nicht schon aus der Standesbezeichnung des Steuerpflichtigen am 
Eingann hervorgeht, ⅜& zu Z#I er 2 anzugeben, aus welchen Gewerben, und zu Ziffer 3, aus welchem Dienstverhältnis, welchem 
Beris oder welcher Tätigkeit ber angemeldete Einkommen herrührt. 
*“) Anmerkung zu Jiffer 8. Anzugeben ist hier der Monat, der auf denjenigen Kalendermonat folgt, in dem der 
Mlichiige überhaupt ersimals oder erstmals wieder in den Genuß eines im Großherzogtum steuerbaren Einkommens gelangt 
t, oder ein nach Artikel 15 des Gesetzes Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in die Gemarkung verlegt hat. Sind diese Ver- 
Miiod auf den Ersten eines Monats eingetreten, so 45 1 dieser Monat Kndhe ,- 
Siehe Rückseite! 
41.
	        
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