Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

276 XX. 
I. Angaben zu Ziffer 6 der vorseitigen Erklärung. 
*) Der vorseits genannte Steuerpflichtige bezieht außer seinem im Großherzogtum steuerbaren Ein- 
kommen, wie es unter Ziffer 5 der Steuererklärung angegeben ist, sonstiges Einkommen im 
Jahresbetrag dnNXN7 1 
und hat Schuldzinsen und auf dem Gesamteinkommen ruhende Lasten zu u entrichten im 
jährlichen Gesamtbetrag von . . .. 9 
II. Gesuch um Stenerermäßigung nach Artikel 21 a des Gesetzes. 
*“) Der vorseits genannte Steuerpflichtige bitlet um Steuerermäßigung — Steuerbefreiung — nach 
Artikel 21 a des Gesetzes und begründet dieses Gesuch wie folgt: 
  
*7) Anmerkung zu I. Hier sind Angaben nur von solchen Steuerpflichtigen zu machen, welche nach Artikel 5 1 und 
Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes ihr Einkommen nur zum Teil im Großherzogtum zu versteuern haben und deshalb ihre Schuld- 
zinsen usw. nur in dem entsprechenden Verhältnis in Abzug bringen dürfen. Sind unter Ziffer 6 der Stenererklärung 
Schuldzinsen nicht in Abzug gebracht, so fallen die Angaben hier weg. 
*.) Anmerkung zu II. Hier haben die Steuerpflichtigen mit weniger als 3 000 Einkommen, die auf, die Ver- 
günstigung des Artikel 21 àa des Gesetzes abheben, die zur Begründung des Gesuchs dienenden talsächlichen Angaben zu 
machen, insbesondere also Zahl und Alter der unterhaltenen Kinder, die unterstützten mittellosen Augehörigen, die Art und 
Dauer der Krankheit des Pflichtigen oder seiner Angehörigen, die erlittenen besonderen Unglückssälle usw. näher anzugeben.
	        
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