Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 277 
Muster II. Beilage 2. 
—i-— 
Gemarkung, in der die Jekae urn 9.3 
Veranlagung begründet ist: Kataster 23 9 
Einkommensteuer-Erklärung. 
Name und Stand des Steuerpflichtigen: 
Wohnort und Wohnung: 
Religionsbekenntnis des Steuerpflichtigen: 
und seines Ehegatten: 
Auneldeyslictige Einkommenobesige ur und 5 Schuldziusen uach dem Stande am 1. Wwrit d. J.: 
  
Jahresbetrag 
l. Einkommen aus im Großherzogtum — in= oder außerhalb der Gemarzung — ge- 
legenen Grundstücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften 
ruhenden Grundrechten und Grundgesällen sowie aus im Großherzogtum betriebener 
Land= und Forstwirtschaft . 
2. Einkommen aus im Großherzogtum betriebenen Gewerben einschließlich von 
Handel und Bergbau*) 
3. Einkommen aus öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissen- 
schaftlichem oder künstlerischem Beruf oder irgend anderer nicht schon unter 
Ziffer 1 und 2 begriffenen Art von auf Gewinn gerichteter Tätigkeit") 
  
4.n Einkommen aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen 
5. Summe von Ziffer 1—4 
6. Hievon gehen ab für S ch uldziusen us. 
7. Steuerbares Einkommen 
8. Monat seit dessen erstem Tage infolge Er hö n ung 
oder Minderung des steuerbaren Jahresein- 
kommens auf den unter Ziffer 7 angebenen Betrag die 
Einreihung in die neue Steuerstufe begründet ist“) 19 
Der Unterzeichnete versichert hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, daß vorstehende Stener- 
erklärung einschließlich der Angaben auf der Rückseite der Erklärung nach den Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes getreu und vollständig aufgestellt ist. 
den icn * 
  
  
  
  
Unterschrift: 
*) Anmerkung zu FZiffer 2 und 3. Sofern es nicht schon aus der Standesbezeichnung des Stienerpflichtigen am 
Eingang hervorgeht, ist zu Ziffer 2 anzugeben, aus welchen Gewerben, und zu Ziffer 3, aus welchem Dienstverhältnis, welchem 
Beruf oder welcher Täligkeit das angemeldete Einkommen herrührt. 
*.) Anmerkung zu Ziffer 8. Eine Angabe ist hier zu machen, wenn das unter Zisser 7 angegebene Einkommen 
sich gegenüber dem seither versteuerten — nach den Untergrenzen er Stenerstufen berechnet — um mindestens / und zugleich 
ur mindesteus 1 000 . erhoht oder mindert, serner wenn gemaß Artikel 9 Absab 4 des Gesetzes wegen einer weniger als 
(00 /¾ aber mindesteus betragenden Einkommensminderung, Steuerrückersatz beansprucht wird. Kann der Monat, in dem 
10 Einkommens-. Erhöhung oder „Minderung in dem angegebenen Umfang eingetreten ist, nicht festgestellt perden, so ist der 
April des laufenden Jahres als der maßgebende Monat anzugeben. 
Siche Rürckseite! 
 
	        
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