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Muster II. Beilage 2.
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Gemarkung, in der die Jekae urn 9.3
Veranlagung begründet ist: Kataster 23 9
Einkommensteuer-Erklärung.
Name und Stand des Steuerpflichtigen:
Wohnort und Wohnung:
Religionsbekenntnis des Steuerpflichtigen:
und seines Ehegatten:
Auneldeyslictige Einkommenobesige ur und 5 Schuldziusen uach dem Stande am 1. Wwrit d. J.:
Jahresbetrag
l. Einkommen aus im Großherzogtum — in= oder außerhalb der Gemarzung — ge-
legenen Grundstücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften
ruhenden Grundrechten und Grundgesällen sowie aus im Großherzogtum betriebener
Land= und Forstwirtschaft .
2. Einkommen aus im Großherzogtum betriebenen Gewerben einschließlich von
Handel und Bergbau*)
3. Einkommen aus öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissen-
schaftlichem oder künstlerischem Beruf oder irgend anderer nicht schon unter
Ziffer 1 und 2 begriffenen Art von auf Gewinn gerichteter Tätigkeit")
4.n Einkommen aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen
5. Summe von Ziffer 1—4
6. Hievon gehen ab für S ch uldziusen us.
7. Steuerbares Einkommen
8. Monat seit dessen erstem Tage infolge Er hö n ung
oder Minderung des steuerbaren Jahresein-
kommens auf den unter Ziffer 7 angebenen Betrag die
Einreihung in die neue Steuerstufe begründet ist“) 19
Der Unterzeichnete versichert hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, daß vorstehende Stener-
erklärung einschließlich der Angaben auf der Rückseite der Erklärung nach den Bestimmungen des Ein-
kommensteuergesetzes getreu und vollständig aufgestellt ist.
den icn *
Unterschrift:
*) Anmerkung zu FZiffer 2 und 3. Sofern es nicht schon aus der Standesbezeichnung des Stienerpflichtigen am
Eingang hervorgeht, ist zu Ziffer 2 anzugeben, aus welchen Gewerben, und zu Ziffer 3, aus welchem Dienstverhältnis, welchem
Beruf oder welcher Täligkeit das angemeldete Einkommen herrührt.
*.) Anmerkung zu Ziffer 8. Eine Angabe ist hier zu machen, wenn das unter Zisser 7 angegebene Einkommen
sich gegenüber dem seither versteuerten — nach den Untergrenzen er Stenerstufen berechnet — um mindestens / und zugleich
ur mindesteus 1 000 . erhoht oder mindert, serner wenn gemaß Artikel 9 Absab 4 des Gesetzes wegen einer weniger als
(00 /¾ aber mindesteus betragenden Einkommensminderung, Steuerrückersatz beansprucht wird. Kann der Monat, in dem
10 Einkommens-. Erhöhung oder „Minderung in dem angegebenen Umfang eingetreten ist, nicht festgestellt perden, so ist der
April des laufenden Jahres als der maßgebende Monat anzugeben.
Siche Rürckseite!