Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

280 XX. 
13. In § 47 Absatz 2 werden die Worte „ist in 8 3 Absatz 2 des Gesetzes und § 2 
dieser Verordnung geregelt.“ ersetzt durch: „ist nach § 3 des Doppelsteuergesetzes zu beurteilen 
(siehe auch § 3 Absatz 2 des Gesetzes, § 2 Absatz 2 dieser Verordnung und § 12 Absatz 2 
und 3 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz).“ 
14. In § 49 Absatz 2 werden die Worte „wenn nicht die Voraussetzungen für die An- 
nahme eines Zweigbetriebs vorliegen“ ersetzt durch: „wenn nicht daselbst eine Betriebsstätte 
vorhanden ist". 
Ferner ist statt: „Doppelsteuerungsgesetzes vom 13. Mai 1870“ zu setzen „Doppel- 
stenergesetzes". 
15. In § 53 Absatz 1 ist statt „§ 2 Absatz 5“ zu setzen: „§ 2 Absatz 3“. 
16. § 57 Absatz 6 erhält folgende Fassung: 
„Die Befreiung des Kapitalvermögens der Witwen, elternlosen Minderjährigen und 
erwerbsunfähigen Personen tritt nur dann ein, wenn ihr Gesamtvermögen den Betrag von 
10000. und gleichzeitig ihr jährliches Gesamteinkommen den Betrag von 900 4 nicht 
erreicht. Als erwerbsunfähig sind solche Personen anzusehen, die nicht imstande sind, durch 
eine ihren Kräften, ihrer Erziehung und ihrem Stande angemessene Arbeit körperlicher oder 
geistiger Art ihren Unterhalt zu gewinnen. Unter Gesamtvermögen ist das gesamte inländische 
und ausländische Vermögen, gleichviel, ob es in Baden steuerbar ist oder nicht, zu verstehen, 
nachdem davon die Kapitalschulden im Sinne des § 7 des Gesetzes im vollen Betrag und 
nicht bloß bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen sind. Ebenso gilt als Gesamteinkommen 
das gesamte aus inländischen und ausländischen Quellen fließende Einkommen, gleichviel ob 
es in Baden stenerbar ist oder nicht, nach Abzug der zum Erwerb und zur Erhaltung des 
Einkommens zu bestreitenden Auslagen, der darauf ruhenden Lasten und der Schuldzinsen."“ 
17. Die Vorschriften des § 63 Absatz 1 bis 4 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„1. Die Bestimmungen der §§ 37, 38, 40 und 41 der Vollzugsverordnung zum Ein- 
kommensteuergesetz gelten siungemäß auch für die Veranlagung zur Vermögenssteuer.“ 
Der seitherige Absatz 5 wird Absatz 2. 
Karlsruhe, den 1. Juni 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
In Vertretung des Ministers: 
Göller. 
Martin. 
6 Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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