Nr. XXI. 281
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 13. Juni 1910.
Inhalt.
Gesetze: die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend; die Ruderung des Gesebes über das Wohnungs-
geld vom 12. Juni 1902 betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: das Wohnungsgeld betreffend;
des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten: die
Vorbereitung für den mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst betreffend; des Ministeriums der Instiz, des
Kultus und Unterrichts: die Inkraftsetzung des reichsgeseblichen Grundbuchrechts betresfend.
Berichtigung.
Gesetz.
(Vom 7. Juni 1910.)
Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was
folgt:
Einziger Artikel.
Die Zufahrt zur Landestelle Immenstaad wird mit Wirkung vom 1. Juli 1909 als
Zubehör zur Landstraße Nr. 67 Ludwigshafen —Friedrichshafen mit einer Unterhaltungslänge
von 277,2 m in den Landstraßenverband ausgenommen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. Juni 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
von Bodman.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 12