282 XXI.
Gesetz. ·
(Vom 27. Mai 1910.)
Die Anderung des Gesetzes über das Wohnungsgeld vom 12. Juni 1902 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, das Wohnungsgeld betreffend, vom 12. Juni 1902 (Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Seite 117) wird, wie folgt, abgeändert:
1. Das anliegende Ortsklassenverzeichnis tritt an die Stelle der im Wohnungsgeldtarif
(Anlage zu § 1 Absatz 1) angegebenen Einteilung der Orte in die Ortsklassen.
2. An die Stelle des § 2 tritt folgende Bestimmung:
Die nächste Revision des Ortsklassenverzeichnisses erfolgt mit Wirkung vom 1. Jannar 1920.
In der Zwischenzeit ist das Staatsministerium ermächtigt, bei hervortretendem Bedürfnis in
besonderen Ausnahmefällen die Einreihung einzelner Orte in eine andere Ortsklasse anzuordnen.
Von den auf Grund von Absatz 1 getroffenen Anordnungen ist den Landständen bei
ihrem nächsten regelmäßigen Zusammentreten jedesmal Kenntnis zu geben.
Abergaugsbestimmung.
Artikel 2.
Soweit in einem Orte infolge der neuen Ortsklasseneinteilung die bisherigen Wohnungs-
geldsätze eine Ermäßigung erfahren, soll den an einem solchen Ort ansässigen Beamten, die im
Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes das bisherige höhere Wohnungsgeld (einschließlich
etwaiger nach § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1902 bewilligten Ortszulagen) bezogen haben,
der Mehrbetrag für ihre Person solange belassen werden, als sie an dem bisherigen Ort und
in der bisherigen Dienstklasse verbleiben.
Schlußbestimmungen.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1910 in Kraft.
Artikel 4.
Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Dieses
Ministerium ist auch ermächtigt, den Text des Gesetzes in der nach seinem Inkrafttreten