Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

296 XXIV. 
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 30. April 1910.) 
Die Vorbereilung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Junern und Unseres Ministeriums des Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten sowie nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Der Absatz 2 des § 12 Unserer Verordnung vom 26. Juni 1906, die Vorbereitung 
zum höheren öffentlichen Dienst im Iugenieurbaufach betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 152), erhält folgenden Zusatz: 
„Nach dem Ermessen dieser Ministerien können auch die für den Staatsdienst nicht an- 
genommenen Baumeister zu Regierungsbaumeistern ernannt und zur Führung des Titels 
„Regierungsbaumeister a. D. (außer Dienst)“ nach ihrem Ausscheiden aus dem staatlichen 
Dienste ermächtigt werden.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. April 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Marschall. von Bodman. 
Drnc und Verlaa von Walse & Logel in rKarlerub.
	        
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