Nr. XXV. 207
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Juli 1910.
Inhalt.
Gesctz. (Vom 7. Juli 1910.)
Die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuches betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Nachstehende Bestimmungen des Polizeistrafgesetzböuches vom 31. Oktober 1863 erhalten
die beigesetzte veränderte Fassung:
(Übertretungen in Ansehung öffentlicher Tanzbelustigungen.)
g 60.
Wer zu Erwerbszwecken öfsentliche Tanzbelustigungen ohne polizeiliche Erlaubnis abhält
oder den bei Erteilung der Erlaubnis von der Polizeibehörde getroffenen Anordnungen zuwider-
handelt, wird an Geld bis zu 100 bestraft.
(Schulversänmnisse.)
§ V1.
Mit Haft bis zu 3 Tagen oder an Geld bis zu 20 .∆ werden Eltern, Pflegeeltern,
Vormünder, Dienst= und Lehrherrn gestraft, welche ohne genügende Entschuldigung unterlassen,
ihre schulpflichtigen Kinder, Pflegekinder, Mündel, Dienstboten und Lehrlinge zum Schulbesuche
anzuhalten, wenn sie wegen solcher schuldbaren Versäumnisse fruchtlos wiederholt mit Geldstrafen
oder Mahnungen (Schulgesetz § 4) belegt worden sind.
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