Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

298 XXV. 
(Übertretungen in Bezug auf die Unterbringung zur Zwangserziehung.) 
8716b. 
Wer eine Person, deren Unterbringung zur Zwangserziehung angeordnet oder Gegenstand 
eines gerichtlichen Verfahrens ist, der angeordneten Unterbringung oder dem eingeleiteten Ver— 
fahren unbefugt entzieht oder sie verleitet oder ihr behilflich ist, sich der Unterbringung oder 
dem gerichtlichen Verfahren zu entziehen, wird mit Geld bis 150 oder mit Haft bestraft. 
8 955. 
Wer den Verordnungen über Reinlichkeit in Mühlen und den ortspolizeilichen Vorschriften 
über Reinlichkeit auf den Märkten zuwiderhandelt, unterliegt einer Geldstrafe bis zu 20 Ab. 
An Geld bis zu 60 4% oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer den Ver- 
ordnungen oder den bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften über die Beschaffenheit der 
Schlachthäuser und anderer Räume zur Verarbeitung, Aufbewahrung und zum Verkauf von 
Fleisch oder Fischen, über das Schlachten und den Verkauf von Fleisch oder Fischen in den 
genannten Räumen, sowie über die Reinlichkeit beim Verkehr mit Fleisch oder Fischen 
zuwiderhandelt. 
Artikel 2. 
1. In das Polizeistrafgesetzbuch wird als § 22 Absatz 1 folgende Bestimmung eingefügt: 
Die im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich oder in einem anderen Reichsgesetz 
vorbehaltenen allgemeinen Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen, Gebote oder 
Verbote ergehen in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Regelung durch landes- 
herrliche Verordnung oder auf Grund einer landesherrlichen Verordnung durch Ver- 
ordnung (§ 23 Ziffer 4) oder bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift (8 23 Ziffer 1 und 2). 
2 Der seitherige § 22 wird Absatz 2. 
Artikel 3. 
§51 Ziffer 1, § 52 und § 119 des Polizeistrafgesetzbuches werden aufgehoben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. Juli 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Bodman. 
Druck und Nerlag von Malsch & Vogel. in garlsruhe.
	        
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