Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Ärztliches 
Zeugnis. 
Statthast- 
erklärung. 
Unterbringung 
auf 
bezirksamtliche 
Anordnung. 
Zuständiges 
Bezirksamt. 
300 XXVI. 
6. bei Straf= und Untersuchungsgefangenen sowie bei Insassen des polizeilichen Arbeits- 
hauses die zuständige Behörde; 
7. bei aktiven Militärpersonen die vorgesetzte Militärbehörde. 
§ 3. 
(1.) Der Antrag wird nur zugelassen, wenn die Geisteskrankheit und die Notwendigkeit 
der Anstaltsfürsorge von einem im Deutschen Reich approbierten Arzt auf Grund einer nicht 
länger als zwei Wochen zurückliegenden persönlichen Untersuchung des Kranken bezeugt sind. 
(2.) Im Fall der Übernahme eines Kranken aus dem Reichsausland genügt das Zeugnis 
eines Arztes an einer ausländischen öffentlichen Irrenanstalt oder eines sonstigen beamteten 
Arztes. 
8 4. 
(1.) Das Bezirksamt prüft den Antrag und erklärt, wenn es dabei kein Bedenken findet, 
die Unterbringung für statthaft. 
(2.) Die Statthafterklärung gilt als polizeiliche Verfügung im Sinne des § 4 Absatz 1 
Ziffer 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Gegen dieselbe steht das Recht der Klage dem 
volljährigen Kranken selbst, sofern er nicht geschäftsunfähig ist, sowie den in § 2 Ziffer 1, 2 
und 4 genannten Antragsberechtigten zu. Die Notfrist (§ 41 Ziffer 1 des Verwaltungsrechts- 
pflegegesetzes) beginnt mit der Eröffnung der bezirksamtlichen. Verfügung, für Klageberechtigte, 
an die eine Eröffnung nicht erfolgte, mit der Unterbringung. 
§ 5. 
(1.) Von Amtswegen kann das Bezirksamt die Unterbringung in einer Frrenanstalt, auch 
wenn kein Antrag (§ 2) vorliegt, hinsichtlich solcher Geisteskranker anordnen, die für sich selbst 
oder andere Personen oder für das Eigentum gefährlich oder für die öffentliche Sittlichkeit 
anstößig oder in Bezug auf Aufsicht, Schutz, Verpflegung oder ärztlichen Beistand verwahrlost 
oder gefährdet sind. Diese Anordnung darf nur ergehen, wenn die Geisteskrankheit, die Not- 
wendigkeit der Anstaltsfürsorge und das Vorliegen einer der in Satz 1 erwähnten Voraus- 
setzungen auf Grund unmittelbar vorhergegangener persönlicher Untersuchung von dem für den 
Aufenthaltsort des Kranken zuständigen Bezirksarzt oder dem Vorstand einer öffentlichen Irren- 
anstalt, bei Strafgefangenen von dem Gefängnisarzt, bestätigt sind. 
(2.) Die Unterbringung von Amtswegen findet nur in einer der öffentlichen Irrenanstalten 
des Landes statt. 
(3.) Die Klage gegen die Anordnung des Bezirksamts (§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 des Ver- 
waltungsrechtspflegesetzes) steht den in § 4 Absatz 2 Satz 2 genannten Personen zu. Die Not- 
frist beginut mit dem in Satz 3 daselbst bezeichneten Zeitpunkte. 
86. 
Zuständig zur Statthafterklärung oder Anordnung der Unterbringung ist das Bezirksamt 
des Wohnsitzes des Kranken; in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ist das Bezirks-
	        
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