Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVI. 303 
(2.) Jedoch dürfen in derartigen Anstalten nur solche Geisteskranke nicht bloß vorüber- 
gehend untergebracht werden, die nach dem Zeugnis eines Bezirksarztes oder des Vorstandes 
einer inländischen öffentlichen Irrenanstalt der psychiatrischen Behandlung und der Unterbringung 
in einer Frrenanstalt nicht bedürfen. 
(3.) Andere Geisteskranke dürfen in solchen Anstalten nur beim Vorliegen der Voraus- 
setzungen des § 7 Absatz 1 vorübergehend untergebracht werden, wenn und solange die Uber- 
führung in eine Irrenanstalt nicht ausführbar ist. Das bezirksärztliche Zeugnis kann in 
diesen Fällen durch das Zeugnis des Anstaltsarztes ersetzt werden. 
(1.) Das Gleiche (Absatz 3) gilt, wenn ein nicht wegen Geisteskrankheit in einer solchen 
Anstalt Untergebrachter nachträglich sich als geisteskrank erweist. 
812. 
Unser Ministerium des Junern und, soweit die psychiatrischen Kliniken berührt werden, Vollzugs- 
Unser Ministerium der Iustiz, des Kultus und Unterrichts sind mit dem weiteren Vollzug bestimmungen. 
betraut. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. Juni 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Bodman. 
Verorduung. 
(Vom 30. Juni 1910.) 
Die FIrrenfürsorge betreffend. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 25. Juni 1910, betreffend die Irrenfürsorge (Gesetzes- 
und Verordnungs-Blatt Seite 299) und auf Grund des § 134 Polizei-Straf-Gesetz-Buch wird, 
soweit erforderlich, auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staats- 
ministerium vom 25. Juni 1910 verordnet, was folgt: 
A. Effenttiche Irrenanstalten. 
I. Allgemeines. 
81. 
Offentliche Irrenanstalten im Sinne des Irrenfürsorgegesetzes und dieser Verordnung sind Begrif der 
die psychiatrischen Kliniken Heidelberg und Freiburg und die Heil= und Pflegeanstalten Illenau, Preniche 
Emmendingen, Pforzheim und Wiesloch. anstalten.
	        
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