Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Zweck. 
bestimmung 
öffentlichen 
rren- 
anstalten. 
Auf. 
zunehmende 
Personen: 
a. nach der 
Ark der Er- 
krankung. 
b. nach der 
Staats- 
angehörigkeit. 
Aufnahme- 
anstalten. 
304 XXVI. 
82. 
(I.) Der Zweck der öffentlichen Irrenanstalten ist Heilung und Verpflegung Geisteskranker, 
Epileptischer und solcher sonstiger Nervenkranker, die sich für eine psychiatrische Behandlung 
eignen, sowie Beobachtung zweifelhafter Geisteszustände. 
(2.) Die psychiatrischen Kliniken Heidelberg und Freiburg dienen zugleich dem wissenschaft- 
lichen Unterricht in der Psochiatrie. 
§ 3. 
(1.) Geisteskranke, die einer psychiatrischen Behandlung nicht bedürfen, sollen in den 
öffentlichen Irrenanstalten nur dann Aufnahme finden, wenn sie für sich selbst oder andere 
Personen oder für das Eigentum gefährlich oder für die öffentliche Sittlichkeit anstößig oder 
in Bezug auf Aufsicht, Schutz, Verpflegung oder ärztlichen Beistand verwahrlost oder ge- 
fährdet sind. 
(2.) Personen, bei denen Geisteskrankheit nicht festgestellt ist, dürfen in die öffeutlichen 
Frrenanstalten nur dann ausgenommen werden, wenn ihre Aufnahme zur Beobachtung ihres 
Geisteszustandes von einer Behörde angeordnet ist (§ 8 des Gesetzes) oder wenn sie selbst unter 
Erfüllung der im § 12 bezeichneten Voraussetzungen ihre Aufnahme zum Zweck der Heilung 
oder der Beobachtung beantragen. 
(3.) Als Geisteskranke im Sinne dieser Verordnung gelten auch die Geistesschwachen. 
8 4. 
(1.) Aufnahme in die öffentlichen Irrenanstalten finden: 
1. badische Staatsangehörige, die im Großherzogtum wohnen oder aus armen= oder 
völkerrechtlichen Gründen in das Großherzogtum übernommen werden müssen und 
. nichtbadische, im Großherzogtum wohnende oder aus armen= oder völkerrechtlichen 
Gründen dahin zu übernehmende Reichsangehörige oder Reichsausländer, sofern 
die Verpflegung auf Kosten des Reiches, des badischen Staates, eines badischen 
Armerverbandes, einer Krankenkasse, der Versicherungsanstalt Baden oder einer sich 
auf das Großherzogtum erstreckenden Berufsgenossenschaft erfolgt, oder sofern die 
Aufnahme gemäß § 5 des Gesetzes vom Bezirksamt angeordnet wird. 
(2.) Im übrigen können nichtbadische Reichsangehörige sowie Reichsausländer, soweit Platz 
ist, gegen Entrichtung eines höheren Verpflegungssatzes (88 27, 26 Absatz 4) Aufnahme finden, 
sofern die Zahlung der Verpflegungskosten sichergestellt ist. 
85. 
(1.) Für die Aufnahme frisch an Geistesstörung Erkrankter oder Wiedererkrankter sind 
vorzugsweise bestimmt die beiden psychiatrischen Kliniken und die Heil- und Pflegeanstalt Illenau 
(Aufnahmeanstalten). 
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