Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVI. 305 
(2.) Nichtaufnahmefähig in diese Anstalten sind, vorbehaltlich der zu wissenschaftlichen 
oder Lehrzwecken zugelassenen Aufnahmen: 
1. Idioten, Kretinen, Blödsinnige, 
2. Epileptische, deren Leiden nicht mit Geistesstörung verbunden ist. 
(3.) Die Aufnahme von geistesgestörten Epileptischen in die Aufnahmeanstalten kann abge- 
lehnt werden; das Gleiche gilt bezüglich solcher Geisteskranken, welche die Direktion nach der 
Art ihrer Erkrankung als zur Anufnahme in die Aufnahmeanstalt ungeeignet erklärt. In 
diesen Fällen ist der Aufnahmeantrag mit der Statthafterklärung oder die bezirksamtliche An- 
ordnung seitens der Direktion der Aufnahmeanstalt unter gleichzeitiger Benachrichtigung des 
Antragstellers unverzüglich an die Direktion der lbernahmeanstalt weiterzuleiten. 
86. 
Für die Aufnahme der nicht oder nicht mehr für die Aufnahmeanstalten geeigneten 
Geisteskranken, insbesondere solcher, deren Heilung einen längeren Zeitraum erfordert, sowie 
der Epileptischen sind vorzugsweise bestimmt die Heil- und Pflegeanstalten Emmendingen, 
Pforzheim und Wiesloch (Übernahmeanstalten). 
87. 
(1.) Für die auf Kosten des Reiches, des Staates, der Armenverbände, Krankenkassen, 
Berufsgenossenschaften oder der Versicherungsanstalt Baden in den öffentlichen Irrenanstalten 
unterzubringenden Geisteskranken werden folgende Aufnahmebezirke festgesetzt: 
a. für die Aufnahmeanstalten und zwar: 
1. für die psychiatrische Klinik Heidelberg die Amtsbezirke der Kreise Mosbach, Heidel- 
berg und Mannheim und vom Kreis Karlsruhe die Amtsbezirke Bretten, Bruchsal, 
Pforzheim; 
2. für die psychiatrische Klinik in Freiburg die Amtsbezirke der Kreise Freiburg, 
Lörrach und Waldshut; 
3. für die Heil= und Pflegeanstalt Illenau die Amtsbezirke der Kreise Baden, Offen- 
burg, Villingen und Konstanz sowie vom Kreis Karlsruhe die Amtsbezirke Dur- 
lach, Ettlingen, Karlsruhe. 
b. für die übernahmeanstalten und zwar: 
1. für die Heil= und Pflegeanstalt Emmendingen die Amtsbezirke der Kreise Konstanz, 
Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg und Offenburg; 
2. für die Heil= und Pflegeanstalt Wiesloch die Amtsbezirke der Kreise Baden, Karls- 
ruhe, Mannheim, Heidelberg und Mosbach. 
(2.) In die Heil= und Pflegeanstalt Pforzheim sind vorzugsweise Idioten, Kretinen, Blöd- 
sinnige und sieche Geisteskranke aufzunehmen. 
libernahme- 
anstalten. 
Anfnahme- 
bezirke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.