Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Anzeige von 
der Aufnahme 
Haus. 
310 XXVI. 
Ausnahmefällen Anstaltspersonal zur Verfügung stellen. Im übrigen darf Anstaltspersonal 
nur zur Begleitung von aus der Anstalt entlassenen, nicht geheilten Pfleglingen, zur Über- 
führung in eine andere öffentliche Irren= oder Krankenanstalt und im Fall der Entweichung 
zur Zurückverbringung eines in der Nähe der Anstalt wieder ergriffenen Kranken, ausnahms- 
weise auch zur Abholung von Kranken am Bahnhof, verwendet werden. 
(I.) Die Organe der Polizeibehörden sollen zum Transport Geisteskranker Zivilkleidung 
anlegen. 
(I.) Den Vollzug der Aufnahme hat die Anstaltsdirektion dem Antragsteller, dem nach 
§6 des Gesetzes zuständigen Bezirksamt und dem zahlungspflichtigen Armenverband oder dem- 
jenigen öffentlichen Organ, das die Verpflegungskosten trägt, mitzuteilen. Das Bezirksamt 
hat die Anzeige dem Bezirksarzt zur Einsicht zu übersenden. 
(2.) Die in § 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes genannten Personen hat das Bezirksamt, 
soweit dies ohne unverhältnismäßige Mühewaltung tunlich ist, von der Unterbringung des 
Kranken unter Belehrung über die ihnen zustehenden Rechtsmittel (Klage, Rekurs) zu ver- 
ständigen. 
III. Behandlung und Verpflegung der Kranken in der Anstalt. 
8 24. 
Die Behandlung und die Verpflegung der Kranken wird durch die für jede Anstalt be- 
n i stehende Hausordnung (§ 10 Absatz 3) und die für die Anstaltsbeamten erlassenen Dienst- 
weisungen. 
Arbeits- 
therapie. 
Verpflegungs: 
klassen. 
weisungen geregelt. 
9 25. 
(1.) Die Kranken können auf Anordnung der Direktion in einer ihren Zuständen und 
Verhältnissen entsprechenden Weise beschäftigt werden. 
(2.) Für die geleistete Arbeit der Kranken, welche lediglich dem Heilzwecke dient, kann 
eine Entlohnung oder eine Ermäßigung der Verpflegungskosten von den Zahlungspflichtigen 
nicht beansprucht werden. 
8 26. 
(1.) Die selbstzahlenden Kranken werden nach ihren gewohnten Lebensbedürfnissen und ent- 
sprechend dem Antrag der Antragsberechtigten in drei Verpflegungsklassen eingereiht, welche 
sich hinsichtlich der Kost und Wohnung unterscheiden. Außerdem besteht bei den Heil= und 
Pflegeanstalten eine besondere Pensionärklasse, in welche diejenigen Kranken einzureihen sind, 
für deren Unterkunft und Verpflegung weitergehende, das Maß der Verpflegung in erster 
Klasse übersteigende Ansprüche erhoben werden. 
(2.) Ebenso kann in den psychiatrischen Kliniken gegen Bezahlung einer höheren Ver- 
gütung als der für die erste Klasse festgesetzten (8 27) auch weitergehenden Ansprüchen Rech- 
nung getragen werden, soweit es der Zweck der Anstalt gestattet.
	        
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