Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

312 XXVI. 
direktion; zu diesem Zweck ist sie befugt, geschlossene Briefe zu öffnen. Der Briefwechsel des 
Kranken mit seinem Vormund und den in § 2 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten nächsten An- 
gehörigen soll in der Regel nicht beschränkt werden. 
(2.) Eingaben an das zuständige Bezirksamt (8§ 6 des Gesetzes) und an den Verwaltungs- 
gerichtshof (§ 9 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3, 8 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Gesetzes) sind 
diesen Behörden zu übermitteln; Beschwerden und Rekurse gegen bezirksamtliche Entschließungen 
sind dem Bezirksamt zur weiteren Behandlung zu übersenden. In den dazu geeigneten Fällen 
wird die Anstaltsdirektion eine kurze Mitteilung über den Zustand des Absenders, insbesondere 
darüber beifügen, ob der Kranke etwa geschäftsunfähig ist. 
(3.) Wenn von einem volljährigen, nicht geschäftsunfähigen Kranken gegen die Zurück- 
haltung in der Anstalt Einspruch erhoben wird (§9 Absatz 2 des Gesetzes), so hat das Bezirks- 
amt nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, wozu regelmäßig auch die Anhörung der 
Anstaltsdirektion und des Bezirksarztes gehört, Entscheidung über den Einspruch zu treffen 
und diese dem Kranken unter Belehrung über die ihm zustehenden Rechtsmittel (Klage, 
Rekurs) durch Vermittelung der Anstaltsdirektion zu eröffnen. 
8 30. 
Beuriananng Aus besonderen Gründen kann eine vorübergehende Beurlaubung eines nicht gemäß §§ 5 
er und 8 des Gesetzes auf Anordnung einer Behörde in die Anstalt ausfgenommenen Kranken 
seitens der Anstaltsdirektion zugelassen werden. 
831. 
Familien- (1.) Die Anstaltsdirektionen sind ermächtigt, mit Zustimmung desjenigen, der den Antrag 
flege. auf Unterbringung gestellt hat, geeignete Kranke bei einer in der Umgebung der Anstalt 
wohnenden zuverlässigen Familie gegen eine zu vereinbarende Vergütung in Pflege zu geben. 
(2.) Der Kranke bleibt hierbei im Verbande der Anstalt, wird von dieser aus ärztlich 
behandelt und beaufsichtigt und kann ohne weiteres in die Anstalt zurückversetzt werden, wenn 
eine Veränderung seines Zustandes oder die Verhältnisse der Pflegefamilie es erforderlich er- 
scheinen lassen. 
(3.) Auf die Vergütung (§ 27) ist die Unterbringung in Familienpflege ohne Einfluß. 
IV. Ausscheiden ans der Anstalt. 
1. Entlassung. 
32. 
Vorans- (1.) Die Entlassung einer in einer öffentlichen Irrenanstalt untergebrachten Person hat zu 
fchunen der erfolgen, wenn die Voraussetzungen der 8§ 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 des Gesetzes vorliegen. 
Wird die Statthafterklärung oder die bezirksamtliche Anordnung aufgehoben, so hat das Be- 
zirksamt der Anstaltsdirektion hiervon unverzüglich Nachricht zu geben. 
(2.) Personen, deren Aufnahme auf ihren eigenen Antrag erfolgt ist (§ 12), müssen als- 
bald entlassen werden, wenn sie die Entlassung verlangen, wenn Heilung erfolgt oder die Be-
	        
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