Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVI. 315 
g 39. 
Geisteskranke, die weder für sich oder andere gefährlich noch für die öffentliche Sittlich= Uberführung 
teit anstößig sind, können unter Beachtung der Vorschriften in 8 38 in eine Kreispflegeanstalt in krammen, 
oder in eine sonstige geeignete Kranken= oder Armenanstalt überführt werden, wenn der Kranke 
anstalten. 
weder einer psychiatrischen Behandlung noch der Unterbringung in einer Irrenanstalt bedarf, 
und die Verwaltung dieser Anstalt sich mit der Überführung einverstanden erklärt hat. 
8 40. 
Die Zurücknahme eines Geisteskranken, der aus einer öffentlichen Irrenanstalt in eine Zurücknahme 
der in § 39 genaunten Anstalten versetzt worden ist, hat auf Grund eines von dem Arzte aus Kronken- 
derselben ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus welchem die Notwendigkeit der Wiederauf= anstalten. 
nahme in die Irrenanstalt hervorgeht, ohne weiteres, jedoch unter Beachtung der Vorschriften 
der §§ 20 Absatz 1 und 23 Absatz 1 zu erfolgen. 
B. Frivat-Irrenanstalten. 
1. Allgemeines. 
8 41. 
(1.) Die privaten Irren-Heil- und Pflegeanstalten unterliegen der Beaufsichtigung und Ausiicht über 
lberwachung des Bezirksarztes, in dessen Dienstbezirk die Anstalt gelegen ist, sowie des die atr- 
Ministeriums des Innern. 
(2.) Sie werden jährlich mindestens einmal durch einen Kommissär des Ministeriums des 
Innern unter Mitwirkung eines Medizinalreferenten und regelmäßig unter Zuziehung des Be- 
zirksarztes einer unvermuteten Nachschau unterzogen, bei welcher jedem Kranken Gelegenheit 
zu geben ist, etwaige Beschwerden den Kommissären des Ministeriums vorzutragen. 
(3.) Außerdem wird die Anstalt durch den Bezirksarzt, sofern dieser nicht der Hausarzt 
ist, mindestens zweimal im Jahr einer unvermnuteten Besichtigung unterzogen. 
42. 
(1.) Jede Privatirrenanstalt, welche zur Aufnahme von heilbaren Kranken bestimmt oder Leitung der 
für mehr als 50 Kranke berechnet ist, muß einem Arzt als technischen Leiter unterstellt sein, rm 
der seine Wohnung in der Anstalt oder deren nächsten Umgebung zu nehmen hat, und der 
für den gesamten Betrieb der Anstalt die Verantwortung trägt. 
(2.) Als technische Leiter von Privatirrenanstalten und als Stellvertreter des Leiters 
dürfen nur psychiatrisch vorgebildete Arzte, welche eine mindestens zweijährige praktische Tätig- 
keit an einer deutschen öffentlichen Irrenanstalt nachzuweisen vermögen, bestellt werden, sofern 
nicht im einzelnen Fall vom Ministerium des Innern aus besonderen Gründen Nachsicht er- 
teilt wird. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 49
	        
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