Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

316 XXVI. 
(3.) Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des technischen Leiters gehört insbesondere 
die Aufnahme und Entlassung der Kranken, die Anordnung etwa notwendig werdender Iso- 
lierungen oder sonstiger Beschränkungen sowie überhaupt sämtlicher therapeutischer Maßnahmen, 
ferner die verantwortliche Führung der Krankengeschichten und der vorgeschriebenen Bücher 
und die Erstattung der vorgeschriebenen Berichte. 
(4.) Zur unmittelbaren Krankenpflege und zur Beaufsichtigung der Pfleglinge ist das 
erforderliche Warte= und Pflegepersonal zu bestellen. Als Wärter und Wärterinnen dürfen 
nur zuverlässige und unbescholtene Personen verwendet werden. 
8 43. 
Bouliche Au- (1.) Über die bauliche Anlage und Einrichtung der Privatirrenanstalten sowie über die 
in din von den Leitern über die Kranken und die Krankenbewegung zu führenden Bücher und Nach— 
Privat= weisungen können vom Ministerium des Innern nähere Bestimmungen getroffen werden. 
irrenanstalten. (2.) Bei der Belegung der Krankenzimmer und -säle soll der von dem Ministerium des 
Innern vorgeschriebene Mindestluftraum für jedes Bett (vergleiche IV Ziffer 5 und 6 der Ver- 
ordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Juni 1898, betreffend Anlage, Bau und 
Einrichtung von öffentlichen und Privat-Kranken-, Entbindungs= und Irren-Anstalten, Gesetzes 
und Verordnungsblatt Seite 343) stets eingehalten werden. 
2. Verfahren bei der Aufnahme. 
8 4. 
a. Aufnahme (1.) Volljährige Nerven= oder Geisteskranke, die nicht entmündigt sind, können auf ihren 
auf eigeeigenen Antrag zum Zwecke der Heilung oder der Beobachtung in eine Privatirrenanstalt ohne 
zuen Amrag weiteres aufgenommen werden, wenn der Aufzunehmende 
1. eine schriftliche Erklärung abgibt, daß er in die Anstalt einzutreten wünscht und 
2. nach der von dem Anstaltsleiter vorzunehmenden persönlichen Untersuchung, deren 
Ergebnis schriftlich festzustellen ist, Verständnis für seinen Eintritt in die Anstalt be- 
sitzt und seinem Zustand nach für die Aufnahme geeignet ist. 
(2.) Das Gleiche gilt für die Aufnahme von volljährigen Epileptischen, deren Leiden 
nicht mit Seelenstörung verbunden ist. 
§ 45. 
b. Aufnahme Im übrigen finden auf die Aufnahme von Geisteskranken in Privatirrenanstalten neben 
dz den 88 1 bis 4 des Gesetzes die 88§ 13 bis 15 entsprechende Anwendung. 
des Kranken. 46 
Fürsorgliche (1.) Auf die fürsorgliche Unterbringung im Dringlichkeitsverfahren (§ 7 des Gesetzes) 
cuille findet § 19 Anwendung. 
Dringlichteits- (2.) Der nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes vom Leiter der Privatirrenanstalt dem zu- 
verfahren, ständigen Bezirksamt (§6 des Gesetzes) binnen 24 Stunden zu machenden Anzeige über die
	        
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