Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVI. 317 
fürsorgliche Aufnahme eines Geisteskranken ist die Bestätigung der gesetzlichen Voraussetzungen 
für die Aufnahme durch den Bezirksarzt (§ 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes) 
anzuschließen. 
8 47. 
(1.) Eine Mitwirkung von Polizeiorganen oder die Anwendung polizeilichen Zwangs bei Unstalthaftig- 
der Zuführung von Geisteskranken in eine Privatirrenanstalt oder zur Zurückbringung in eine ——’nz 
solche Anstalt im Falle ihres Entweichens ist nicht statthaft. 
(2.) Im Falle der Entweichung eines Kranken aus der Anstalt ist die zwangsweise 
Zurückführung desselben durch das Anstaltspersonal nur zulässig, wenn der Kranke noch in 
unmittelbarer Nähe der Anstalt ergriffen wird. 
8 48. 
(1.) Von jeder Aufnahme eines Kranken (§8 44 bis 46) ist seitens der Anstaltsleitung dem Augeige von 
zuständigen Bezirksarzt (§ 41 Absatz 1) innerhalb der nächsten 24 Stunden unter ———— 
sendung sämtlicher Aufnahmebelege Mitteilung zu machen. 
(2.) Falls der Bezirksarzt auf Grund der Prüfung der Aufnahmebelege gegen die Auf- 
nahme Bedenken hat, so hat er sich durch sofortige persönliche, nötigenfalls zu wiederholende 
Untersuchung des Kranken von der Zulässigkeit der Aufnahme zu überzeugen. Gewinnt er 
diese Uberzeugung nicht, so ist der Kranke alsbald zu entlassen. Über das Ergebnis seiner 
Prüfung hat der Bezirksarzt dem Anstaltsleiter eine Bescheinigung auszustellen. 
(3.) Die Aufnahmebelege sind hierauf unter Anschluß der Bescheinigung des Bezirksarztes 
(Absatz 2 Satz 3) innerhalb der nächsten 14 Tage dem zuständigen Bezirksamt (§ 6 des Gesetzes) 
mitzuteilen. 
(4.) Von dem Vollzug der Aufnahme hat der Anstaltsleiter den gesetzlichen Vertreter 
und die in § 2 Ziffer 2 des Gesetzes genannten nächsten Angehörigen des Kranken, soweit dies 
ohne unverhältnismäßige Mühewaltung tunlich ist, zu verständigen. 
* 49. 
(1.) Der Verkehr der Kranken mit dem gesetzlichen Vertreter und den antragsberechtigten Verkehr met 
Angehörigen durch Vriefe und Besuche soll nicht beschränkt werden. Ebenso sind Eingaben # tueen 
der Kranken an das Bezirksamt (5§ 6 des Gesetzes), den Bezirksarzt (§ 411 Absatz 1) oder den der Kranken 
Verwaltungsgerichtshof ohne Einschränkung an diese Behörden zu übermitteln; geschlossene Velnen 
Schriftstücke sind vorher nicht zu öffnen. « 
(2.) Auf Gesuche der Kranken, welche einen Einspruch gegen die Zurückhaltung in der 
Anstalt enthalten, findet § 29 Absatz 3 Anwendung. 
3. Ausscheiden aus der Anstalt. 
8 50. 
(I.) Die Entlassung aus der Anstalt muß erfolgen, wenn die Voraussetzungen des §9 Voraus— 
Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 des Gesetzes vorliegen. Wird die Statthafterklärung aufgehoben lehungen der 
so hat das Bezirksamt dem Anstaltsleiter hiervon unverzüglich Nachricht zu geben. Enasfung 
49.
	        
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