Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

318 XXVI. 
(2.) Personen, deren Aufnahme auf ihren eigenen Antrag erfolgt ist (§ 4/), müssen als- 
bald entlassen werden, wenn sie die Entlassung verlangen, wenn Heilung erfolgt oder die 
Beobachtung abgeschlossen ist, oder wenn der Kranke entmündigt wird und der Vormund die 
Entlassung verlangt. 
(3.) Wenn jedoch in den Fällen des vorhergehenden Absatzes und des § 10 Absatz 1 des 
Gesetzes bei dem Kranken die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes vorliegen, so hat der Anstalts- 
leiter dem zuständigen Bezirksamt unverweilt von dem Sachverhalt Mitteilung zu machen und 
den Kranken vorläufig — aber höchstens auf die Dauer von 3 Wochen — in der Anstalt 
zurückzuhalten, bis entweder die Statthaftigkeit der Aufnahme erklärt oder die Unterbringung 
des Kranken in einer öffentlichen Irrenanstalt vom Bezirksamt auf Grund des §5 des Ge- 
setzes angeordnet ist. 
§ 51. 
Beurlaubung (1.) Aus besonderen Gründen kann eine vorübergehende Beurlaubung eines Kranken vom 
des Kranken. Anstaltsleiter zugelassen werden. 
(2.) Die Beurlaubung und die Wiederaufnahme des Kranken nach Ablauf der Urlaubs- 
zeit ist dem Bezirksarzt (§ 41 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen. 
*52. 
Anzeige von Von der erfolgten Entlassung hat der Anstaltsleiter dem Bezirksamt (§ 6 des Gesetzes) 
der Entlassung und dem in § 41 Absatz 1 bezeichneten Bezirksarzt Anzeige zu erstatten. 
53. 
Entweichung Von der Entweichung eines Kranken hat der Anstaltsleiter dem Angehörigen oder dem gesetz- 
eines Kranken lichen Vertreter, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgte, sowie dem in § 19 Absatz 1 be- 
zeichneten Bezirksamt und Bezirksarzt, gegebenenfalls auch den durch den Kranken gefährdeten 
Personen unverzüglich Nachricht zu geben; zugleich sind diejenigen Polizeibehörden (Bezirksamt, 
Bürgermeisteramt), deren Verständigung im Interesse des Kranken selbst oder zum Schutze 
anderer Personen angezeigt erscheint, in Kenntnis zu setzen. 
54. 
Todessfällc. Stirbt ein Kranker in der Anstalt, so ist nach § 36 zu verfahren; auch ist dem für den 
Anstaltsort zuständigen Bezirksarzt Mitteilung zu machen. 
4. Besondere Bestimmungen für die Anstalten für Schwachsinnige, 
Kretinen, Idioten und Epileptische. 
9 55. 
Besondere 
Ai#n caon (1.) Für die Anstalten für Schwachsinnige, Kretinen, Idioten und Epileptische gelten neben 
areoigatm. den Vorschriften der §§ 1 bis 4, 7 und 9 bis 10 des Gesetzes die §8 45 bis 54.
	        
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