320 XXVI.
(3.) Das Gleiche gilt, wenn ein nicht wegen Geisteskrankheit in einer solchen Anstalt
Untergebrachter nachträglich sich als geisteskrank erweist.
6 58.
Abgang eines Ebenso wie die Aufnahme eines Geisteskranken in eine Kranken= oder Armenanstalt
Geisteskranten (§§ 56 und 57) ist auch der Abgang eines solchen durch Austritt, Üüberführung in eine Frren-
anrlern anstalt oder Ableben binnen 24 Stunden dem Bezirksarzt (§ 41 Absatz 1) anzuzeigen.
Armenanstall.
§ 59.
Militär= Auf Militärlazarette finden die Bestimmungen der §§ 56 bis 58 keine Anwendung.
lazarette.
8 60.
Unterbriugung In Privatkrankenanstalten, Sanatorien und dergleichen, die nicht zugleich als Privatirren-
o Veisert anstalten konzessioniert sind, dürfen Geisteskranke auch nicht vorübergehend aufgenommen werden.
Privat-
kranken=
anstallen. D. Schkußbestimmungen.
§ 61.
(1.) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. Juni 1910, betreffend die
Frrenfürsorge in Kraft.
(2. D Auf diesen Zeitpunkt treten außer Wirksamkeit:
1. die landesherrliche Verordnung vom 3. Oktober 1895, das Verfahren bei Aufnahme
von Geisteskranken und Geistesschwachen in öfentliche und private Irren= und
Krankenanstalten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 367);
die landesherrliche Verordnung vom 17. Dezember 1908, das Verfahren bei Auf-
nahme von Geisteskranken in Frrenanstalten betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 641);
. das Statut für die FIrrenklinik in Heidelberg vom 12. Oktober 1878 in der Fassung
vom 24. März 1881 und vom 23. März 1887 (Gesetzes= und Verordunngsblatt 1878
Seite 160, 1881 Seite 123 und 1887 Seite 87);
das Statut für die psychiatrische Klinik in Freiburg vom 23. März 1887 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 88);
das Statut für die Heil- und Pflegeanstalt Illenau vom 31. Dezember 1891 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1892 Seite 1);
das Statut für die Heil= und Pflegeanstalt zu Pforzheim vom 22. Juli 1889 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 116);
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