Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

320 XXVI. 
(3.) Das Gleiche gilt, wenn ein nicht wegen Geisteskrankheit in einer solchen Anstalt 
Untergebrachter nachträglich sich als geisteskrank erweist. 
6 58. 
Abgang eines Ebenso wie die Aufnahme eines Geisteskranken in eine Kranken= oder Armenanstalt 
Geisteskranten (§§ 56 und 57) ist auch der Abgang eines solchen durch Austritt, Üüberführung in eine Frren- 
anrlern anstalt oder Ableben binnen 24 Stunden dem Bezirksarzt (§ 41 Absatz 1) anzuzeigen. 
Armenanstall. 
§ 59. 
Militär= Auf Militärlazarette finden die Bestimmungen der §§ 56 bis 58 keine Anwendung. 
lazarette. 
8 60. 
Unterbriugung In Privatkrankenanstalten, Sanatorien und dergleichen, die nicht zugleich als Privatirren- 
o Veisert anstalten konzessioniert sind, dürfen Geisteskranke auch nicht vorübergehend aufgenommen werden. 
Privat- 
kranken= 
anstallen. D. Schkußbestimmungen. 
§ 61. 
(1.) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. Juni 1910, betreffend die 
Frrenfürsorge in Kraft. 
(2. D Auf diesen Zeitpunkt treten außer Wirksamkeit: 
1. die landesherrliche Verordnung vom 3. Oktober 1895, das Verfahren bei Aufnahme 
von Geisteskranken und Geistesschwachen in öfentliche und private Irren= und 
Krankenanstalten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 367); 
die landesherrliche Verordnung vom 17. Dezember 1908, das Verfahren bei Auf- 
nahme von Geisteskranken in Frrenanstalten betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 641); 
. das Statut für die FIrrenklinik in Heidelberg vom 12. Oktober 1878 in der Fassung 
vom 24. März 1881 und vom 23. März 1887 (Gesetzes= und Verordunngsblatt 1878 
Seite 160, 1881 Seite 123 und 1887 Seite 87); 
das Statut für die psychiatrische Klinik in Freiburg vom 23. März 1887 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 88); 
das Statut für die Heil- und Pflegeanstalt Illenau vom 31. Dezember 1891 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1892 Seite 1); 
das Statut für die Heil= und Pflegeanstalt zu Pforzheim vom 22. Juli 1889 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 116); 
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