332 XXVII.
Übertrag. . 7676636 .4
Die außerordentlichen Ausgaben für 1910/11 betragen
für neue Anforderugen 9921 290 %
für aufrecht erhaltene Restkredite aus der
Etatperiode 190809) .. 2166 497 „
zusamen 12 087787 A—
die außerordentlichen Einnahmen
für 1910/11 betragen 810569 %
hierzu der am letzten Dezember 1909 im
umlaufenden Betriebsfonds vorhandene
Überschuß vodvo . .. 1 603 126 „
zusammien 2413 695 „
Überschuß an außerordentlichen Ausgaben für 1910/11 9674092 1
Der hiernach sich ergebende Fehlbetrag .. . .. . . ... 1997 456
ist, soweit er nicht aus verfügbaren Mitteln des umlaufenden Betriebsfonds beglichen werden
kann, durch einen außerordentlichen, in den folgenden Etatperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß
aus der Amortisationskasse zu decken.
Artikel La.
Der Bedarf für den umlaufenden Betriebsfonds wird bis auf weiteres auf 13 Millionen
Mark festgesetzt.
Artikel 2.
Die Budgets der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungs=
kasse sind nach Beilage Nr. 2 zu vollziehen.
Artikel 3.
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des
Budgets des Eisenbahnbaues für die Jahre 1910 und 1911 in Anspruch nehmen wird, sowie
den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag, insoweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen,
unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums im Wege von Staatsanlehen aufzubringen.
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen geschehen, die von
seiten der Gläubiger unaufkündbar sind.
Die Begebung des Anlehens darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder aus
der Hand geschehen.
Ferner ist das Finanzministerium ermächtigt, statt durch Begebung verziuslicher Teil-
schuldverschreibungen die nach Absatz 1 nötigen Mittel, soweit erforderlich, vorübergehend durch
Ausgabe von Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu beschaffen.