Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

358 XXVIII. 
83. 
Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen am Unterricht der Volksschule nicht 
teilnehmen können, sind zu deren Besuch nicht anzuhalten. 
Kinder, die wegen körperlicher Leiden oder sittlicher Verfehlungen für die Gesundheit oder 
Sittlichkeit der übrigen Schüler eine Gefahr bilden, können vom Besuche der Volksschule zeit- 
weise oder dauernd befreit oder ausgeschlossen werden. 
Sofern für den Unterricht solcher Kinder nicht durch besondere Gesetze oder durch ent- 
sprechende Veranstaltungen der Gemeinde Vorsorge getroffen ist, sind die Eltern oder deren 
Stellvertreter, soweit der Zustand der Kinder es gestattet, verpflichtet, für private Unterweisung 
zu sorgen. 
Sind dieselben hiezu außerstande, so hat die Gemeinde hiefür einzutreten, deren Volks- 
schule zu besuchen die Kinder an sich verpflichtet wären. 
In § 4 
wird als Absatz 2 eingefügt: 
In den Städten der Städteordnung und in Gemeinden, für deren Volksschulen besondere 
Schulleiter bestellt sind (8§§ 175, 1706, 98b), kann durch Ortsstatut beziehungsweise durch 
Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß anstelle der in Absatz 1 be- 
zeichneten Geldstrafen Mahnungen durch den Schulleiter zu treten haben, für deren Zustellung 
eine durch Verordnung zu bestimmende Gebühr erhoben werden kann. 
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absatz 3 und 4. 
Im letzten Absatz ist nach „Geldstrafen“ einzuschalten „oder Mahnungen“. 
Nach §5 ist einzuschalten: 
8 Za. 
Für unbemittelte Kinder hat die Gemeinde die erforderlichen Lehrmittel und sonstigen 
Schulbedürfnisse einschließlich der nötigsten Rohstoffe für den Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten zu beschaffen. Desgleichen hat sie für solche Kinder das Schulgeld sowie die Kosten 
für die in § 3 Absatz 4 des Gesetzes bezeichnete Unterweisung zu übernehmen. 
Die Übernahme dieser Leistungen auf die Gemeinde gilt nicht als Armenunterstützung. 
Nach § 6 werden eingeschaltet: 
§ 6a. 
Zur näheren Feststellung der Verhältnisse eines mehrere Gemeinden oder Teile von solchen 
umfassenden Schulverbandes sind zwischen den beteiligten Gemeinden besondere Satzungen zu 
vereinbaren, die der Zustimmung des Bezirksamtes und der Genehmigung der Oberschulbehörde 
bedürfen. 
In dieser Weise sind insbesondere zu ordnen: 
1. der Umfang des Schulverbandes, 
2. die Bildung der Ortsschulbehörde,
	        
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