Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 359 
3. die Bestimmung der Gemeinde, welche die Verwaltung und Verrechnung der Ein- 
nahmen und Ausgaben der gemeinschaftlichen Schule zu führen hat, 
die Beitragsleistungen der einzelnen Gemeinden zu den Lehrergehalten aus den 
hiefür gewidmeten Vermögensteilen, 
der Umfang der Rechte der einzelnen Gemeinden an dem etwa vorhandenen gemein- 
samen Schulvermögen, insbesondere am Schulhaus, den Einrichtungsgegenständen 
und Lehrmitteln, sowie das Verhältnis, in dem die einzelnen Gemeinden zur Unter- 
haltung und zum Neubau des Schulhauses sowie zur Unterhaltung und Neu- 
beschaffung der Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel beizutragen haben, 
;. die etwaigen Wirkungen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Verband auf 
die getroffene Vereinbarung. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die erforderlichen Feststellungen, so- 
weit die Verhältuisse in Ziffer 1 bis 3 in Betracht kommen, nach Anhörung der Oberschul- 
behörde durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde erlassen. 
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86b. 
Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Zuweisung von Schülern einer Ge— 
meinde zur Teilnahme am Unterricht der Volksschule einer benachbarten Gemeinde in allen 
oder nur in einzelnen Unterrichtsfächern dringend wünschenswert erscheinen lassen, so kann 
diese Zuweisung auf Antrag der einen oder andern der beteiligten Gemeinden oder auf Antrag 
der Oberschulbehörde durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden, so— 
fern in der benachbarten Volksschule die vorhandenen Schulräume dies gestatten und die gesetz- 
liche Höchstzahl der einem Lehrer zuzuweisenden Schüler dadurch nicht überschritten wird. 
Der Bezirksrat entscheidet gleichzeitig, ob von der Gemeinde, aus der die Zuweisung 
erfolgt, abgesehen von dem Schulgeld besondere Vergütungen zum persönlichen und zum sach- 
lichen Aufwand der Nachbargemeinde zu leisten sind, und setzt deren Beträge nach Anhörung 
der Gemeinden fest. 
87 
erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften in § 6 Absatz 1, 2, 3, § Ga und §6 b finden auf abgesonderte Ge- 
markungen (Kolonien) sinngemäße Anwendung. Dabei gilt die Gesamtheit der Eigentümer der 
zur Gemarkung gehörenden Liegenschaften als Träger der nach diesem Gesetze den Gemeinden 
obliegenden Verpflichtungen und der denselben gegenüber der Staatskasse zustehenden Ansprüche. 
Für die Höhe des Gemeindebeitrags ist die Einwohnerzahl der abgesonderten Gemarkung maß- 
gebend. 
Der für Schulzwecke zu machende Aufwand ist von den Eigentümern der Liegenschaften 
unter sich nach Verhältnis des in der Gemarkung veraulagten Steuerwerts ihres Liegenschafts- 
vermögens zu tragen, soweit nicht etwa auf Grund der Vorschriften der Gemeindeordnung 
55.
	        
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