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3. die Bestimmung der Gemeinde, welche die Verwaltung und Verrechnung der Ein-
nahmen und Ausgaben der gemeinschaftlichen Schule zu führen hat,
die Beitragsleistungen der einzelnen Gemeinden zu den Lehrergehalten aus den
hiefür gewidmeten Vermögensteilen,
der Umfang der Rechte der einzelnen Gemeinden an dem etwa vorhandenen gemein-
samen Schulvermögen, insbesondere am Schulhaus, den Einrichtungsgegenständen
und Lehrmitteln, sowie das Verhältnis, in dem die einzelnen Gemeinden zur Unter-
haltung und zum Neubau des Schulhauses sowie zur Unterhaltung und Neu-
beschaffung der Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel beizutragen haben,
;. die etwaigen Wirkungen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Verband auf
die getroffene Vereinbarung.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die erforderlichen Feststellungen, so-
weit die Verhältuisse in Ziffer 1 bis 3 in Betracht kommen, nach Anhörung der Oberschul-
behörde durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde erlassen.
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86b.
Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Zuweisung von Schülern einer Ge—
meinde zur Teilnahme am Unterricht der Volksschule einer benachbarten Gemeinde in allen
oder nur in einzelnen Unterrichtsfächern dringend wünschenswert erscheinen lassen, so kann
diese Zuweisung auf Antrag der einen oder andern der beteiligten Gemeinden oder auf Antrag
der Oberschulbehörde durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden, so—
fern in der benachbarten Volksschule die vorhandenen Schulräume dies gestatten und die gesetz-
liche Höchstzahl der einem Lehrer zuzuweisenden Schüler dadurch nicht überschritten wird.
Der Bezirksrat entscheidet gleichzeitig, ob von der Gemeinde, aus der die Zuweisung
erfolgt, abgesehen von dem Schulgeld besondere Vergütungen zum persönlichen und zum sach-
lichen Aufwand der Nachbargemeinde zu leisten sind, und setzt deren Beträge nach Anhörung
der Gemeinden fest.
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erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften in § 6 Absatz 1, 2, 3, § Ga und §6 b finden auf abgesonderte Ge-
markungen (Kolonien) sinngemäße Anwendung. Dabei gilt die Gesamtheit der Eigentümer der
zur Gemarkung gehörenden Liegenschaften als Träger der nach diesem Gesetze den Gemeinden
obliegenden Verpflichtungen und der denselben gegenüber der Staatskasse zustehenden Ansprüche.
Für die Höhe des Gemeindebeitrags ist die Einwohnerzahl der abgesonderten Gemarkung maß-
gebend.
Der für Schulzwecke zu machende Aufwand ist von den Eigentümern der Liegenschaften
unter sich nach Verhältnis des in der Gemarkung veraulagten Steuerwerts ihres Liegenschafts-
vermögens zu tragen, soweit nicht etwa auf Grund der Vorschriften der Gemeindeordnung
55.