360 XXVIII.
auch die übrigen in der Gemarkung zur staatlichen Besteuerung veranlagten Steuerwerte und
Einkommen zur Deckung des von der Gemarkung zu tragenden öffentlich-rechtlichen Aufwandes
beigezogen werden.
Artikel II.
An die Stelle der §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 13. Mai 1892 treten folgende Be-
stimmungen:
8 10.
Die örtliche Aufsicht über die Volksschule und die Verwaltung des gesamten, auch des
konfessionellen örtlichen Schulvermögens, dessen ganzes Erträgnis forthin der Volksschule au-
heimfällt, werden durch die Ortsschulbehörde geführt. Dieselbe wird gebildet durch den Ge-
meinderat unter Zuzug eines Ortspfarrers von jedem in der Schulgemeinde vertretenen Be-
kenntnisse, sowie des ersten Lehrers von jeder in derselben bestehenden Volksschule und des
Schularztes, wo ein solcher bestellt ist.
811.
Für Volksschulen in Gemeinden mit mindestens 4000 Einwohnern muß, für die anderer
Gemeinden kann zur Besorgung der in § 10 genannten Angelegenheiten durch Gemeindebeschluß
mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums eine besondere Ortsschulbehörde (Schulkommission)
bestellt werden, die zu bestehen hat aus dem Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinde-
rats als Vorsitzendem, einer Anzahl Gemeindeeinwohner und den in § 10 weiter bezeichneten
Personen.
Nach § 11 werden eingeschaltet:
§ lla.
Die Zahl der aus den Gemeindeeinwohnern in die Ortsschulbehörde (Schulkommission)
zu ernennenden Mitglieder beträgt 4 bis 20. Darunter können bis zu einem Vierteil Frauen sein.
Hinsichtlich der Ernennung und der Voraussetzungen für die Ernennung dieser Mit-
glieder sowie ihrer Amtsdauer und der Zahl der Frauen, die in die Kommission ernannt
werden müssen, gelten die Bestimmungen, wie sie für die Berufung in die — nach der Ge-
meindeordnung zulässigen — besonderen bleibenden Kommissionen bestehen.
Wird die Stelle eines Mitgliedes der Schulkommission durch Tod oder Austritt erledigt,
so ist für die Restdauer der Dienstzeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmann zu bestellen, sofern
nicht noch im Laufe desselben Jahres die regelmäßige Gesamterneuerung stattfindet.
8 11b.
Ortspfarrer im Sinne der 88 10 und 11 ist jeder Geistliche, welchem eine selbständige
und dauernde Seelsorge über die Angehörigen eines Bekenntnisses für einen unter Mitwirkung
der Staatsgewalt abgegrenzten — eine oder mehrere Gemeinden umfassenden — Bezirk dauernd
oder vorübergehend von der staatlich als zuständig anerkannten kirchlichen Behörde über-
tragen ist.