XXVIII. 363
Die näheren Vorschriften über den Wirkungskreis der Ortsschulbehörde werden im Wege
der Verordnung erlassen.
§5 11h.
In Gemeinden mit mindestens 1000 Einwohnern steht die örtliche Schulaufsicht und die
Verwaltung des örtlichen Schulvermögens (§ 10) dem Gemeinderat zu, der die Befugnisse,
soweit es sich um die Schulpflege handelt (§ 119), durch die nach § 11 bestellte Schul-
kommission, und soweit die schultechnische Aufsicht in Frage kommt, durch den besonderen
Schulleiter (§8 17b, 17, 32 Absatz 4) oder, wo ein solcher nicht bestellt ist, durch den ersten
Lehrer (§ 17) ausüben läßt.
11i.
Dem Gemeinderat als solchem bleibt vorbehalten die Beschlußfassung über alle Ein-
richtungen und Veranstaltungen, die eine geldliche Belastung der Gemeinde bedingen (Er-
richtung von Lehrerstellen, Beschaffung von Schullokalen und Lehrerwohnungen, Einführung
besonders zu vergütenden Unterrichts usw.), sowie die Ausübung des Ernennungs= und Vor-
schlagsrechts bei der Bestellung von Hauptlehrern, soweit dieses den Gemeinden gesetzlich zusteht.
Dem Gemeindevorstand steht, wenn er auch nicht Vorsitzender der Ortsschulbehörde ist,
jederzeit das Recht zu Schulbesuchen im Sinne der Ziffer 5 des § Ulg zu.
12
erhält folgende Fassung:
Die Ortsschulbehörde (§§ 10 und 11) ist verpflichtet, den Anordnungen der vorgesetzten
Schulanfsichtsbehörden Folge zu leisten.
Auf die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder der besonderen Ortsschulbehörde
(§ lla) finden die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 und 28 der Gemeindeordnung ent-
sprechende Anwendung.
13.
Absatz 1 und Absatz 2 erhalten folgende Fassung:
Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl von Volksschulen werden Kreisschulämter
mit einem Vorstand und der nötigen Zahl von zweiten Beamten bestellt Soweit die letzteren
aus den nicht wissenschaftlich gebildeten Lehrern entnommen werden, erhalten sie Gehalt und
Wohnungsgeld nach den Festsetzungen in Abteilung F Ordnungszahl 1d des Gehaltstarifs.
Die Kreisschnlämter haben zugleich den dienstlichen Verkehr der Ortsschulbehörden und
der Lehrer mit der Oberschulbehörde zu vermitteln.
Artikel III.
817
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Für Volksschulen mit mehreren Hauptlehrern wird aus diesen durch die Oberschulbehörde
ein erster Lehrer (Oberlehrer) bestellt. Die Ernennung kann jederzeit aus dienstlichen Gründen,
die dem Betreffenden mitzuteilen sind, widerrufen werden.