364 XXVIII.
Nach Absatz 1 ist einzufügen:
Wenn eine Volksschule mehrere örtlich getrennte Abteilungen umfaßt, kann beim Vorliegen
eines besonderen Bedürfnisses hiezu ein erster Lehrer nach Absatz 1 für jede dieser Abteilungen
ernannt werden.
In Absatz 3 ist statt „im vorhergehenden Absatz“ zu setzen: „in Absatz 1“.
Nach § 17 werden folgende Paragraphen eingeschaltet:
* 17 .
An Volksschulen mit 10 und mehr Lehrerstellen sind besondere Schulleiter (Rektoren)
auf Grund der Genehmigung der Stellenzahl im Staatsvoranschlag anzustellen. Das Amt als
Schulleiter kann mit dem eines Lehrers der Schule verbunden werden.
Dieselben erhalten Gehalt und Wohnungsgeld — letzteres von der Gemeinde — nach
Maßgabe der Bestimmungen in Ordnungszahl 1 lit. a der Abteilung (“ des Gehaltstarifs.
Auf die Entfernung eines Schulleiters von seiner Stelle finden die Bestimmungen der
§§ 48 und 49 des Gesetzes sinngemäße Anwendung.
Daneben können auf Antrag der Gemeinden für einzelne Schulhäuser oder Schulabteilungen
besondere erste Lehrer (8 17) bestellt werden, sofern die Gemeinden die nach § 41 zu gewährenden
Nebengehalte bereitstellen.
§ 17.
Auf Antrag der Gemeinden können zur Leitung von Volksschulen und einzelnen Volks-
schulabteilungen (§ 21 b) sowie zur Unterrichtserteilung an solchen auch wissenschaftlich gebildete
sowie für höheren Unterricht verordnungsgemäß geprüfte Lehrer mit den im Gehaltstarif für
Volksschulrektoren und für seminaristisch und technisch gebildete Lehrer vorgesehenen Bezügen
auf Grund der Genehmigung der Stellen im Staatsvoranschlag etatmäßig angestellt werden.
Soweit dabei Schulen der in § 17b bezeichneten Art in Betracht kommen, hat die Ge-
meinde für den als Leiter der Gesamtvolksschule angestellten etatmäßigen Lehrer außer dem
in § 52 III bezeichneten Betrag auch noch den Betrag zu übernehmen, um den der Gehalt
dieses Lehrers den Höchstgehalt eines nach § 17b zu bestellenden Rektors übersteigt.
Die Errichtung solcher Stellen kann nur erfolgen, wenn die Gemeinde die erforderlichen
Beträge an Wohnungsgeld und Gehalt dauernd zur Verfügung stellt und überdies die Bestim-
mungen der Artikel 15 bis 17 des Etatgesetzes in der vom 1. Juli 1908 an giltigen Fassung
für sich als bindend anerkennt.
Zur Unterrichtserteilung an Volksschulen und zur Leitung einzelner Schulabteilungen
(§* 21b) können Lehrer der in Absatz 1 bezeichneten Art auch in nichtetatmäßiger Stellung
sowie nebenamtlich, wenn sie im Hauptamt der Unterrichtsverwaltung unterstehen, verwendet
werden.
i.
Die näheren Bestimmungen über den Wirkungskreis der in den §§ 17 und 170 bezeich-
neten Beamten werden im Wege der Verordunung erlassen. Denselben können durch besondere