Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 367 
8 22. 
In Absatz 4 ist „Verfügung“ zu verändern in „Verfügungen“. 
Artikel V. 
8 30 
erhält folgende Fassung: 
Hinsichtlich der Anstellung, der Pflichten, des Diensteinkommens, der Versetzung in den 
Ruhestand, der Hinterbliebenenversorgung und der Dienstpolizei finden für die Lehrer an 
VBolksschulen die Bestimmungen der Abschnitte I—VII und des § 121 des Beamtengesetzes, 
ferner die Vorschriften der Gehaltsordnung und des Abschnitts III des Etatgesetzes in der 
vom 1. Juli 1908 an giltigen Fassung dieser Gesetze sowie das Gesetz über die Kosten der 
Dienstreisen und Umzüge der Beamten vom 5. Oktober 1908 Anwendung, soweit nicht die 
nachfolgenden Festsetzungen besondere Bestimmungen hierüber enthalten. Dabei gelten die 
Lehrer im Sinne der Gehaltsordnung als mittlere Beamte. 
* 32 
erhält folgende Zusätze: 
Wenn an einer Volksschule mehr Hauptlehrerstellen errichtet sind, als bei Anwendung des 
§ 14 dieses Gesetzes zu errichten wären, so steht der Gemeinde für die über die gesetzliche 
Zahl hinaus errichteten Stellen das Recht des Vorschlags zu. 
Die Vorschriften in Absatz 1 und 2 finden auch auf die Besetzung der in § 17b und c 
aufgeführten Stellen Anwendung. Dabei ist auf die von den Gemeinden geäußerten Wünsche 
tunlichst Rücksicht zu nehmen. " 
Wenn die Oberschulbehörde eine erste Lehrerstelle zur Bewerbung ausschreibt, so richtet 
sich das Verfahren bezüglich ihrer Besetzung gleichfalls nach den Vorschriften in Absatz 1 und 2. 
In 8 34 
ist statt „GBeamtengesetz 88 92, 3 und 95)“ zu setzen: „(Beamtengesetz 88 79, 3 und 82)“. 
Der Ausdruck „durch die örtliche Schulbehörde“ ist zu ersetzen durch den Ausdruck: „durch 
die Behörde, der die örtliche Aufsicht über die Volksschule zusteht (8§ 10, 11, 11h, 98),“. 
§ 36 Absatz 1 
erhält folgende Fassung: 
Wenn eine Lehrerin der in § 35 bezeichueten Art, die zur Erteilung des Unterrichts in 
weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde auf Grund bestandener Prüfung in vollem 
Umfang für befähigt erklärt ist, ihre ganze Zeit und Kraft dem Dienst als Lehrerin widmet, 
so soll ihr spätestens nach 3 Jahren bei befriedigender Dienstleistung und tadelfreiem Ver- 
halten die Eigenschaft eines nichtetatmäßigen Beamten verliehen werden. 
56.
	        
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