Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 369 
§ 47 Ziffer 2 
erhält folgende Fassung: 
In der Stellung nichtetatmäßiger Beamter (§ 36 Absatz 1) ist solchen Lehrerinnen zu ge- 
währen: 
a. eine Vergütung von 1000.4 und nach Ablauf von drei im öffentlichen Schuldieust 
zugebrachten Jahren eine solche von 1 100 ; 
b. Wohnung oder an deren Stelle Mietzinsentschädigung nach § 45 lit. a des Gesetzes. 
In § 47 Ziffer 3 lit. a 
ist zu setzen statt „zwölfhundertfünfzig Mark“: „eintausend vierhundert Mark“ und statt 
„sechzehunhundertfünfzig Mark“: „eintausend achthundert Mark“. 
§ 47 Ziffer 3 lit. b 
ist zu fassen: 
Mietzingentschädigung nach § 43 Absatz 2 des Gesetzes. 
Nach § 47 ist einzufügen: 
§ 17 a. 
Durch Gemeindebeschluß, welcher neben der gemeinderechtlich erforderlichen staatlichen 
Genehmigung der Zustimmung des Unterrichtsministeriums bedarf, können die Bezüge der 
etatmäßigen, wie der nichtetatmäßigen und der vertragsmäßig angestellten Lehrer und Schul- 
leiter (§S§ 39 bis 47 und §§ 17b und c) über die in diesem Gesetz bestimmten Sätze hinaus 
geordnet werden. Auf diese Mehrleistungen der Gemeinden finden die Vorschriften der 
§5 100 und 103 dieses Gesetzes siungemäße Anwendung. 
In § 18 Absatz 2 
ist statt „§ 28“ zu setzen: „§ 29“ (des Beamtengesetzes): 
desgleichen 
in § 49 
statt „§ 36“: „§ 35 Absatz 4“. 
* 50 
erhält folgende Fassung: 
Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte für die auf Grund dieses Gesetzes an Volksschulen 
angestellten etatmäßigen Lehrer und Schulleiter (8S# 1X, 26, 17b undc, 36) sowie die 
Hinterbliebenen-Versorgungsgehalte werden aus der Staatskasse beziehungsweise der Beamten- 
witwenkasse bestritten. 
851 
erhält folgende Fassung: 
In der Abteilung des Staatsvoranschlags für Volksschulen ist je ein angemessener Be- 
trag aufzunehmen zur Gewährung von Beihilfen:
	        
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