Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

370 XXVIII. 
a. an im Dienst befindliche Lehrer an Volksschulen, 
b. an Hinterbliebene von Hauptlehrern. 
Auf beide Fonds finden die Vorschriften in Artikel 29 und 30 a des Etatgesetzes An- 
wendung. 
Artikel VI. 
In § 52 Ziffer I 
ist zu setzen statt „§ 94“: „§ 17“. 
Die in Ziffer I 1a aufgeführten Jahresbeiträge werden in der Weise erhöht, daß 
künftighin für Hauptlehrer jährlich zu entrichten sind: 
statt 850 ## 950 4, 
statt 950 4 1060 4, 
statt 1080 4 1200 7, 
statt 1200 4 1340 4. 
Als Ziffer III 
ist beizufügen: 
III. Für die nach § 17b errichtete Stelle eines besonderen Schulleiters hat die Gemeinde 
an die Großherzogliche Staatskasse einen Jahresbeitrag von 1700 4 zu entrichten. 
In § 53 Ziffer 6 
sind die Worte „welche zu gewähren sind“ und die beiden mit n und b bezeichneten Absätze 
zu streichen. - 
§ 54 Absatz 2 
erhält folgende Fassung: 
Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Lehrer in Bezug auf die Benützung 
der freien Wohnung nach den Vorschriften des Beamtenrechts über die Dienstwohnungen. 
§ 56. 
Im Eingang ist statt „§ 86“ zu setzen: „§. 73“". 
In Ziffer 4 ist vor „§ 23 und § 46“ einzuschalten: „§ 3 Absatz 4, verbunden mit § 5 a 
Absatz 1, § 21a,“. 
Nach Ziffer 4 sind einzufügen: 
5. die Gehalte, Sterbegehalte und Vergütungen für die in § 17 genannten Lehrer; 
6. die Vergütung für den Schularzt; 
Die jetzige Ziffer 5 ist als Ziffer 7 mit der Änderung aufrechtzuerhalten, daß statt der 
Worte „— z. B. Handfertigkeitsunterricht für Knaben, Unterweisung in der Haushaltungskunde 
für Mädchen, Musikunterricht " zu setzen ist: „— § 20 letzter Absatz des Gesetzes —".
	        
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