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a. an im Dienst befindliche Lehrer an Volksschulen,
b. an Hinterbliebene von Hauptlehrern.
Auf beide Fonds finden die Vorschriften in Artikel 29 und 30 a des Etatgesetzes An-
wendung.
Artikel VI.
In § 52 Ziffer I
ist zu setzen statt „§ 94“: „§ 17“.
Die in Ziffer I 1a aufgeführten Jahresbeiträge werden in der Weise erhöht, daß
künftighin für Hauptlehrer jährlich zu entrichten sind:
statt 850 ## 950 4,
statt 950 4 1060 4,
statt 1080 4 1200 7,
statt 1200 4 1340 4.
Als Ziffer III
ist beizufügen:
III. Für die nach § 17b errichtete Stelle eines besonderen Schulleiters hat die Gemeinde
an die Großherzogliche Staatskasse einen Jahresbeitrag von 1700 4 zu entrichten.
In § 53 Ziffer 6
sind die Worte „welche zu gewähren sind“ und die beiden mit n und b bezeichneten Absätze
zu streichen. -
§ 54 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Lehrer in Bezug auf die Benützung
der freien Wohnung nach den Vorschriften des Beamtenrechts über die Dienstwohnungen.
§ 56.
Im Eingang ist statt „§ 86“ zu setzen: „§. 73“".
In Ziffer 4 ist vor „§ 23 und § 46“ einzuschalten: „§ 3 Absatz 4, verbunden mit § 5 a
Absatz 1, § 21a,“.
Nach Ziffer 4 sind einzufügen:
5. die Gehalte, Sterbegehalte und Vergütungen für die in § 17 genannten Lehrer;
6. die Vergütung für den Schularzt;
Die jetzige Ziffer 5 ist als Ziffer 7 mit der Änderung aufrechtzuerhalten, daß statt der
Worte „— z. B. Handfertigkeitsunterricht für Knaben, Unterweisung in der Haushaltungskunde
für Mädchen, Musikunterricht " zu setzen ist: „— § 20 letzter Absatz des Gesetzes —".