Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 371 
In 8 58 am Ende 
ist statt der Worte „kraft einer rechtsgültigen Dotation oder überhaupt privatrechtlich“ zu setzen: 
„auf Grund eines besonderen Rechtstitels“. 
In 8 64 
ist statt der Worte „drei Prozent der Grundsteueranschläge der landwirtschaftlichen Grundstücke 
nicht übersteigenden“ zu setzen: „einen vom Bezirksrat als Verwaltungsbehörde jeweils auf 
die Dauer von 6 Jahren festzusetzenden“. 
8 69 
erhält folgende Fassung: 
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes für diejenige Volksschule, zu deren 
Besuch eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes), durch die Ge- 
meindebehörde je nach dem Grad der Dürftigkeit ganz oder teilweise zu befreien. Über Be- 
schwerden gegen die Verweigerung der Schulgeldbefreiung entscheidet das Bezirksamt im Be- 
nehmen mit dem Kreisschulamt. 
Von Schülern, die an einer für sie nicht verbindlichen Schuleinrichtung teilnehmen oder 
die Volksschule einer benachbarten Gemeinde mit deren Zustimmung besuchen, ohne daß der 
Fall des § 6b vorliegt, kann mit Genehmigung der Oberschulbehörde ein höheres als das in 
§ 68 Absatz 1 festgesetzte Schulgeld erhoben werden 
Nach § 69 wird eingeschaltet: 
§ 69a. 
Wenn durch den Besuch von Schülern aus einer am Schulort errichteten Erziehungs- 
anstalt die Zahl der Schüler eine Erhöhung in dem Umfang erfährt, daß die Errichtung 
weiterer als der sonst gebotenen Zahl von Lehrerstellen notwendig wird, so kann dem Unter- 
nehmer der Anstalt durch den Bezirksrat die Leistung eines entsprechenden Beitrags zur 
Deckung des der Gemeinde hieraus erwachsenden persönlichen und sachlichen Mehraufwands 
auferlegt werden. - 
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt. 
In § 72 
sind die Worte „jedoch unter folgenden Beschränkungen (8§ 73 bis 82)“ zu streichen. 
An die Stelle der §§ 73 bis mit 80 treten folgende Bestimmungen: 
8 78. 
Gemeinden, die nicht der Städteordnung unterstehen und nicht mehr als 6000 Einwohner 
zählen, erhalten zur Deckung ihres Schulaufwandes einen Staatsbeitrag nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen. 
8 74. 
Gegenstand des Staatsbeitrags ist:
	        
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