Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XAVIII. 
der nach § 52 Ziffer I 1 und Ziffer III des Gesetzes von der Gemeinde an die Staats- 
kasse einzubezahlende Jahresbeitrag abzüglich der in § 75 bezeichneten Einkünfte; 
die Vergütung für die nach § 21 des Gesetzes von den Lehrern über die Zahl von 32 
hinaus erteilten Wochenstunden (88 +—6 und 56,4); 
. die Vergütung für besonders angeordnete Aushilfe in Erteilung von Religionsunter- 
richt (§ 23, § 46, § 56,1); 
der im Fall der Zuweisung von Schülern in die Volksschule einer Nachbargemeinde 
zum persönlichen Aufwand der letzteren zu leistende Beitrag (§61); 
. die Aufwendungen, die eine Gemeinde für Kinder, die zum Besuch der Volksschule 
nicht anzuhalten oder von deren Besuch ausgeschlossen sind (§ 3 des Gesetzes), auf Grund 
der §§ 12 und 15 des Gesetzes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unter- 
richt nicht vollsinniger Kinder betreffend, sowie auf Grund der Bestimmungen in § 3 
Absatz 4 des gegenwärtigen Gesetzes zu machen hat; 
;. die Vergütung für die Erteilung des Fortbildungsunterrichts in dem der Gemeinde 
gesetzlich obliegenden Betrag. 
8 75. 
An den Aufwendungen des § 74 Ziffer 1 sind die in §§ 58 bis 62 bezeichneten Ein— 
künfte sowie etwaige auf Grund der §§ 6b und 69a des Gesetzes zum persönlichen Aufwand 
der Schule geleistete Beiträge in Abzug zu bringen, die Erträgnisse von Liegenschaften (5 58) 
oder die an deren Stelle getretenen Geldbeiträge aber nur dann, wenn die Liegenschaften 
nicht von der Gemeinde gewidmet sind. 
Für die Berechnung der in §8§ 58 bis 62 bezeichneten Einkünfte gelten folgende Vor- 
schriften: 
I#. 
b. 
C. 
Wiederkehrende Leistungen in land= oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sind mit dem 
Durchschnitt der Geldvergütung der letzten 10 Jahre aufzurechnen. Hat eine solche 
Vergütung in Geld nicht stattgefunden, so ist der Wert dieser Leistungen unter Berück- 
sichtigung der zur Verfallzeit üblichen Marktdurchschnittspreise vom Bezirksrat als 
Verwaltungsbehörde festzusetzen. Die einmal getroffene Festsetzung bleibt bestehen, 
bis auf Grund eines Antrags der Gemeinde oder der Oberschulbehörde eine neue 
Schätzung erlassen ist. 
Als Ertrag von landwirtschaftlichen Grundstücken sind 2 vom Hundert ihres Stener- 
werts anzusetzen. 
Der Ertrag der Schulpfründekapitalien ist mit 4 vom Hundert der Kapitalsumme 
beizuziehen. 
8 76. 
Für die Berechnung des Staatsbeitrags wird zunächst der Durchschnitt der Umlagen, die 
in den letzten 10 Jahren vor dem in § 78 bezeichneten Zeitabschnitt in der Gemeinde nach 
dem Sollbetrag erhoben wurden, unter Abrundung der einzelnen Jahresbeträge auf ganze 
Mark, festgestellt. An dieser Summe werden sodann nachstehende, jeweils nach dem Durch
	        
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